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Vorlage - 20/0932  

 
 
Betreff: Einteilung der Wahlbereiche für die Kommunalwahl am 12. September 2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Hauptamt Bearbeiter/-in: Wetenkamp, Insa
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
15.12.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Es ist zu entscheiden, ob das Wahlgebiet der Stadt Westerstede für die Kommunalwahl am 12. September 2021 in ein oder zwei Wahlbereiche eingeteilt wird. Bei einer Einteilung in zwei Wahlbereiche ist auch ihre Abgrenzung zu beschließen.

 

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Sachverhalt:

Eine Entscheidung über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche darf gemäß § 7 Abs. 5 NKWG erfolgen, wenn der Wahltag bestimmt ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.

 

Der Wahltag wurde von der Nds. Landesregierung für den 12. September 2021 festgelegt.

Gemäß § 46 Abs. 1 NKomVG sind für die Stadt Westerstede bei 23.146 Einwohnern (Stichtag 30.06.2020) 34 Abgeordnete zu wählen.

 

Bei einer Zahl von 34 Abgeordneten können im Sinne des § 7 Abs. 2 NKWG ein oder zwei Wahlbereiche gebildet werden. Der Rat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche.

 

Für die letzte Kommunalwahl am 11. September 2016 wurde ein Wahlbereich gebildet.

 

Sofern zwei Wahlbereiche gebildet werden, könnten diese folgendermaßen abgegrenzt werden:

 

Wahlbereich I – Wahlbezirke 1 – 8: Stadtgebiet Westerstede sowie Teile angrenzender Bauernschaften

 

Wahlbereich II – Wahlbezirke 9 – 27: alle übrigen Bauernschaften

 

Diese Abgrenzung wurde bereits für vergangene Kommunalwahlen gewählt. (zuletzt 2011)

 

Die Zahl der Wahlberechtigten verteilt sich bei dieser Abgrenzung derzeit folgendermaßen:

 

Wahlbereich I: 9.807

Wahlbereich II: 9.594

 

Die vorgeschlagene Abgrenzung entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 6 NKWG.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Anlage/n:

Anlage/n: