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Beschlussvorschlag:Der Aufstellungsbeschluss vom 26.08.2019 zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 106 – Logistikzentrum Westerstede-West und des Bebauungsplanes Nr. 106A – Gewerbegebiet Westerstede-West wird um die planungsrechtliche Steuerung von Tankstellen, um den Ausschluss betriebsbezogenen Wohnens und um die Erschließunsstraße ergänzt. Die Änderung wird im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Weiter wird beschlossen, auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB zu verzichten. Der betroffenen Öffentlichkeit wird durch die Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 106 und 106a wurde durch den Verwaltungsausschuss am 03.09.2019 nach vorheriger Beratung im Bauausschuss vom 26.08.2019 gefasst. Zum Inhalt hatte der Aufstellungsbeschluss die Anpassung der nicht überbaubaren Bereiche entlang der Straßenverkehrsfläche des Bebauungsplanes Nr. 106 sowie die Korrektur der Mindestgeländehöhe zum Hochwasserschutz im gesamten Plangebiet. Zum weiteren Inhalt wird auf die Ursprungsvorlage verwiesen.
Nunmehr ist seitens eines Investors beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 106a eine Tankstelle für Flüssigerdgas und Wasserstoff zu errichten. Hierbei handelt es sich lediglich um Selbstbedienungs-Zapfsäulen, die vorwiegend für LKW ausgelegt seien. Der Bebauungsplan schließt öffentliche Tankstellen aus. In der Begründung wird dies konkretisiert: "Um weiteren städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, sind innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE1, GE2) Nutzungen gem. § 8 (2) Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO (öffentliche Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke) nicht zulässig. Diese Regelung betrifft vornehmlich öffentlich zugängliche Tankstellen, wohingegen betriebsinterne Zapfstellen nicht ausgeschlossen werden.“ Bei der angedachten Nutzung handelt es sich nicht um eine betriebsinterne Zapfstelle, sodass die Anlage nicht zulässig ist. Die Intention der Vorschrift ist jedoch, klassische Tankstellen mit einem Shop-Betrieb, in dem durchaus auch zentrenrelevante Sortimente angeboten werden, zu steuern. Nach Rücksprache mit dem Landkreis Ammerland könne für das Vorhaben keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgesprochen werden; vielmehr sei zumindest ein Aufstellungsbeschluss erforderlich.
Weiterhin schlägt die Verwaltung vor, den Aufstellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO im Plangebiet ausgeschlossen werden, um Fehlentwicklungen zu verhindern.
Zuletzt wird vorgeschlagen, die in Planung stehende neue Erschließungsstraße als öffentliche Verkehrsfläche einzuplanen.
Das Bauleitplanverfahren wird kurzfristig durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Der Aufstellungsbeschluss löst Aufwendungen i.H.v. ca. 500 Euro für die entsprechende öffentliche Bekanntmachung aus.
Anlage/n:
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