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Vorlage - 21/1160  

 
 
Betreff: Geschäftskostenpauschale
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Hauptamt Bearbeiter/-in: Wetenkamp, Insa
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
14.12.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Rat wird gebeten zu entscheiden, ob

  1. die Geschäftskostenpauschale zukünftig wie bisher nur an Fraktionen oder an Fraktionen und Gruppen gewährt wird.
  2. die Geschäftskostenpauschale weiter in der bisherigen Höhe mit einem jährlichen Grundbetrag von 400 € zuzüglich einer Pauschale von monatlich 2,50 € pro Sitz gewährt werden soll.

Außerdem ist festzustellen, dass zukünftig jährlich ein Verwendungsnachweis in einfacher Form zu erbringen ist.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Westerstede hat in seiner Sitzung am 10.12.2013 zuletzt über die Geschäftskostenpauschale für Fraktionen im Rat der Stadt Westerstede beschlossen.

 

Laut diesem Ratsbeschluss erhalten die Fraktionen eine Geschäftskostenpauschale i. S. d. § 57 Abs. 3 NKomVG in folgender Höhe:

 

Grundbetrag: 400 € jährlich

Pauschale pro Sitz: 2,50 € monatlich

 

Laut § 57 Abs. 3 NKomVG kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren. Zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Fraktionen oder Gruppen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Kommune (Öffentlichkeitsarbeit). Die Verwendung der Zuwendung ist in einfacher Form nachzuweisen.

 

Bei der Stadt Westerstede wurde bisher keine Geschäftskostenpauschale für Gruppen gewährt. Ein Verwendungsnachweis wurde von den Fraktionen bisher nicht erbracht und auch nicht eingefordert.

 

Die Mittel der Geschäftskostenpauschale können laut Kommentar Blum/Meyer zum NKomVG z.B. verwendet werden für:

  • Ausgaben für eine sachgerechte Büroorganisation und Büroführung (Büromöbel, IT-Ausstattung, Büromaterial, Telefon, Fachzeitschriften, …)
  • Ausgaben für die Beschäftigung hauptamtlicher Mitarbeiter
  • Aufwendungen für externe Sachverständige in einem für die Vorbereitung sachgerechter Fraktionsarbeit notwendigen Umfang
  • Aufwendungen für die Durchführung von Kommunalverfassungsstreitigkeiten der Fraktion/Gruppe
  • Bewirtung von Gästen, soweit die Anwesenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit den kommunalverfassungsrechtlichen Aufgaben der Fraktion/Gruppe steht und nach den allgemeinen gesellschaftlichen Regeln erwartet werden darf.
  • Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen, die den Mitgliedern bzw. Mitarbeitern im Interesse der inhaltlichen oder formalen Effektuierung der Fraktionsarbeit auferlegt werden
  • Notwendige Fahrtkosten, soweit nicht anderweitig gedeckt
  • Reisekosten, soweit die Reise unmittelbar der Erfüllung der kommunalverfassungsrechtlichen Aufgaben der Fraktion/Gruppe dient, nicht am Sitz der Vertretung abgehalten werden können und insgesamt angemessen sind.
  • Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassung in den Angelegenheiten der Kommune

 

Unzulässige Verwendungen (Kommentar Blum/Meyer zum NKomVG):

  • Finanzielle Leistungen an Abgeordnete einschließlich sog. Funktionszulagen
  • Zweitbibliothek, wenn in der Verwaltung der Kommune eine angemessene Bibliothek vorhanden ist
  • Eigene Kraftfahrzeuge der Fraktion/Gruppe
  • Reisekosten, die durch Reisen zur Förderung des allgemeinen Zusammenhalts oder der allgemeinen Bildung und Information verursacht sind
  • Bewirtung von Abgeordneten
  • Geschenke und Spenden
  • Bildung von Rücklagen

 

 

Laut § 57 Abs. 3 NKomVG ist die Verwendung der Zuwendungen in einfacher Form nachzuweisen. Entsprechend des Kommentars von Thiele zu § 57 NKomVG genügt eine summarische Aufstellung der wesentlichen Ausgabearten, verbunden mit der Versicherung der Fraktions- oder Gruppenvorsitzenden über die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltmittel. Nur bei begründetem Anlass kann eine detaillierte Aufschlüsselung und die Vorlage aller Belege verlangt werden.

 

 

Nicht benötigte oder nicht zweckentsprechend verwandte Zuwendungen hat die Fraktion/Gruppe an die Kommune zurückzuzahlen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Anlage/n:

Anlage/n: