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Vorlage - 17/0165  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Gebührenerhebung für den Besuch der Kindertagesstätten der Stadt Westerstede
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Beckemeyer, Karina
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
09.05.2017 
Sitzung des Ausschusses für Familien, Jugend, Senioren und Soziales ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
20.06.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die anliegende Satzung über die Gebührenerhebung für den Besuch der Kindertagesstätten der Stadt Westerstede wird beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

Seit 01.08.2015 ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätten der Stadt Westerstede in der jetzigen Fassung gültig.

 

In der Praxis zeigte sich allerdings, dass die detailliertere Regelung einiger Sachverhalte hilfreich ist. Folgende maßgebliche Bestimmungen sind hierzu nennenswert:

 

 

§ 3 Abs. 1

In Einrichtungen, in denen eine warme Mittagsverpflegung angeboten wird, ist die Teilnahme ab Vollendung des 1. Lebensjahres verpflichtend.

Aus pädagogischen Gründen wird diese Regelung in der Praxis bereits entsprechend angewendet. Insbesondere für Kinder, die über die Mittagszeit hinaus in einer Einrichtung betreut werden, ist die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung ein wichtiges Element des regelmäßigen Tagesablaufs in den Kindertageseinrichtungen. Aus diesem Grund wird diese Vereinbarung bereits in den Betreuungsverträgen verankert.

 

 

§ 3 Abs. 3

Wird ein Früh-, Spät- oder Mittagsdienst hinzugebucht bzw. abgewählt, ist die neu gewählte Betreuungsform für ein halbes Jahr verbindlich.

Im Regelfall sind Änderungen des Betreuungsumfangs jederzeit problemlos möglich. Hintergrund dieser Regelung ist allerdings, dass Sonderöffnungszeiten nur eingerichtet werden, wenn der Bedarf innerhalb der Einrichtung bzw. Kindergruppe gegeben ist. Das ist der Fall, wenn mindestens 5 Kinder die Sonderöffnungszeit in Anspruch nehmen möchten. Ist die Zubuchung oder Abwahl von Sonderöffnungszeiten allerdings zu jederzeit uneingeschränkt möglich, kann dies unter Umständen hinsichtlich der Personalplanung und für die Planungssicherheit einiger Sorgeberechtigten weitreichende Folgen haben. Mit der Festlegung eines verbindlichen Zeitraums für die Inanspruchnahme können die vorgenannten Schwierigkeiten reduziert werden. 

 

 

§ 3 Abs. 4

Die Beratung erfolgt unter einem gesonderten TOP.

 

 

§ 4 Abs. 4

Als grundsätzlicher Aufnahmetermin in eine Kindertageseinrichtung sollte der 01.08. eines Jahres verbindlich festgelegt werden. Aufnahmen im laufenden Betreuungsjahr sind aus besonderen Gründen (z. B. Zuzug, Altersstruktur innerhalb der Kindergruppe) weiterhin möglich.

Auch hier wird in der Praxis bereits in den meisten Fällen entsprechend verfahren. Aufgrund von Eingewöhnungszeiten kann der tatsächliche Aufnahmetermin natürlich abweichen.

Vorteil der Regelung ist eine höhere Planungssicherheit bei der Bereitstellung von Betreuungsplätzen. Des Weiteren sind Eingewöhnungsphasen und Personaleinsätze präziser planbar. Auch im Hinblick auf den regulären Zeitraum eines Betreuungsjahres (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) in Anlehnung an das Schuljahr sowie aus wirtschaftlicher Sicht ist die Festlegung eines grundsätzlichen Aufnahmetermins erstrebenswert.

 

 

§ 4 Abs. 10

Eine konkretisierte Bestimmung zur Wiederaufnahme eines Kindes nach erfolgtem Ausschluss aufgrund hoher Gebührenrückstände, scheint aus aktuellem Anlass sinnvoll.

 

 

§ 5 Abs. 5

Familien, die während des Betreuungsjahres ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, verlieren den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gegenüber der Stadt Westerstede. Der Anspruch besteht dann gegenüber der neuen Wohnortgemeinde. Bereits vorher fand ab Wohnortverlegung keine Staffelung der Elternbeiträge mehr Anwendung. Neu ist die einheitliche Regelung zur eventuellen weiteren Bereitstellung des Betreuungsplatzes. Kann diesen Kindern zum aktuellen Zeitpunkt kein Betreuungsplatz durch die zuständige Gemeinde in Aussicht gestellt werden, wird der bisherige Betreuungsplatz auf Antrag aus pädagogischen Gründen weiterhin – längstens allerdings bis zum Ablauf des jeweiligen Betreuungsjahres – zur Verfügung gestellt. 

 

 

§ 6 Abs. 5

Die zusätzliche Regelung beinhaltet die Möglichkeit, vorläufige Berechnungen des Haushaltseinkommens vorzunehmen, wenn keine verlässliche Prognose über das zu erwartende Einkommen getätigt werden kann. In der Praxis wurde auch diese Verfahrensweise bereits angewendet.

 

 

§ 6 Abs. 6

Ursprünglich durfte laut Satzung nur dann eine Neueinstufung erfolgen, wenn das maßgebliche Einkommen um mehr als 20 % von der Einstufung für das laufende Kindergartenjahr abweicht. Zugunsten der Sorgeberechtigten soll diese Regelung künftig bereits gelten, wenn die Neuberechnung eine Abweichung um eine Einkommensstufe ergibt.

 

 

§ 7 Abs. 4

Durch die Erweiterung der bisherigen Regelung, können auch Eltern, die nicht in erforderlichem Maße Auskunft über ihre Einkommenssituation erteilen, der Höchststufe zugeordnet werden.

 

 

§ 7 Abs. 8

Auch abweichende Träger werden künftig verpflichtet, die Sorgeberechtigten durch schriftliche Kostenfestsetzungen über die fälligen Elternbeiträge zu informieren.

 

 

 

 

Die weiteren vorgenommenen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art. Inhaltliche Kernregelungen insbesondere zu den Gebührenmaßstäben und Ermäßigungsgrundlagen wurden beibehalten.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

    - 

 

 


Anlage/n:

Neufassung der Satzung über die Gebührenerhebung für den Besuch der Kindertagesstätten der Stadt Westerstede (Änderungen wurden farblich hervorgehoben).

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung der Satzung über die Gebuehrenerhebung für den Besuch der Kindertagesstaetten der Stadt Westerstede (64 KB)