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Vorlage - 19/0622  

 
 
Betreff: Einziehung einer Teilstrecke der Gemeindestraße 'Sternkamp' in Westerstede; Anordnung der sofortigen Vollziehung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Leitung Dezernat III Bearbeiter/-in: Leffers, Ingo
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
02.07.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Zu der am 12.04.2019 bekanntgemachten Verfügung der Stadt Westerstede zur Einziehung einer Teilstrecke der Gemeindestraße ‚Sternkamp‘ wird die Verwaltung ermächtigt, die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

 

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Sachverhalt:

Mit Beschluss des Rates am  26.03.2019 wurde die o.g. Einziehung einer Teilstrecke der Straße ‚Sternkamp‘ beschlossen. Die Einziehungsverfügung wurde am 12.04.2019 im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland öffentlich bekanntgemacht, ein entsprechender Hinweis erfolgte  in der Nordwest-Zeitung.

Der besagte Straßenabschnitt wurde nach Bekanntmachung der Einziehung mit dem Hinweis der sofortigen Wirkung bereits vom künftigen Übernehmer in Besitz genommen und teilweise zurückgebaut. Dies geschah im Vertrauen auf den Verfügungstext und die bereits erteilte Baugenehmigung des Landkreises Ammerland auf Basis der beschlossenen Bebauungsplanänderung.

Am 7.5.2019 wurde gegen die Einziehungsverfügung von einem Anlieger der Straße ‚Sternkamp‘ Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg eingereicht. Die Begründung der Klage steht derzeit noch aus. Gem. § 80 Abs. 1 VwGO hat die Klage aufschiebende Wirkung auf den Vollzug der Einziehungsverfügung mit der Folge, dass die beabsichtigte Umnutzung des Straßenabschnittes zu einem gewerblich genutzten Baugrundstück bis zur Entscheidung über die Klage derzeit nicht weiter verfolgt werden kann.

Die Bauarbeiten auf dem nebenliegenden Baugrundstück kommen zügig voran. Die Arbeiten für den sich über die ehemalige Straße erstreckenden Verbindungsbau zwischen dem Hallenneubau und den Bestandsgebäuden können derzeit nicht fortgeführt werden. Daraus  können sich für das Unternehmen nicht unerhebliche Mehrkosten für den zeitlich getrennten Bau und ggf. Folgekosten aufgrund der verschobenen Inbetriebnahme der Gebäude ergeben.

Insoweit sollte aus Sicht der Verwaltung u.U. zur Abwendung eines größeren finanziellen Schadens unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung genutzt werden. 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Anlage/n:

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