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Herr Tammo Gerdes meldet sich im Hinblick auf die Satzung über die Aufnahme und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Westerstede zu Wort. Er selbst sei Vater eines Kindergartenkindes, welches im Rahmen der diesjährigen Platzvergabe nicht den Wunschplatz erhalten habe. Da er zudem Verwaltungsbeamter sei, habe er sich intensiv mit der Rechtmäßigkeit der Satzung befasst und folgende Anmerkungen: - Laut § 2 Nr. 4 der Satzung bestehe ein Bedarf für eine Betreuung von mehr als fünf Stunden am Tag bei Berufstätigkeit oder aus pädagogischen Gründen, die vom Jugendamt oder Kindergarten vorgegeben sind. Jedoch sehe die niedersächsische Rechtsprechung für Kinder ab 3 Jahren einen Anspruch von sechs Stunden vor. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in einem Urteil aus Dezember 2021 entschieden, dass der Anspruch eines dreijährigen Kindes aus § 24 Abs. 3 SGB VIII eine Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche umfasse. Die Satzung sei daher aus seiner Sicht eindeutig rechtlich angreifbar. - Laut § 3 Nr. 3. der Satzung werde die Aufnahme in die wohnortnächste oder eine innerhalb des Schuleinzugsgebietes liegende Kindertagesstätte angestrebt. Allerdings spiegele sich diese Formulierung nicht in dem Kriterienkatalog aus der Anlage 1 wider. Dort werden weiterhin 25 Punkte für Wohnortnähe vergeben. Damit sei das Kriterium der Wohnortnähe im Kriterienkatalog nicht definiert und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz. Er schlage daher eine Abstufung nach Entfernungskilometern zur Kindertagesstätte vor (z.B. 2 Km Entfernung zur Kita: 25 Punkte, 2 bis 3 Km Entfernung = 20 Punkte usw.). Ohne Definition des Kriteriums sei die Satzung aus seiner Sicht eindeutig rechtlich angreifbar. - Im Kriterienkatalog werde außerdem zwischen Elternzeit und Aufnahme der Berufstätigkeit innerhalb von zwei Monaten (50 Punkte) sowie Aufnahme der Berufstätigkeit innerhalb des laufenden Kindergartenjahres (25 Punkte) unterschieden. Damit würden Eltern, die erst später nach der Elternzeit wieder die Berufstätigkeit aufnehmen benachteiligt. Die Elternzeit sei jedoch durch das Bundeselterngeldgesetz und Artikel 6 des Grundgesetzes (Recht auf Familie) besonders geschützt, so dass diese Ungleichbehandlung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen könnte. Es müsste eine Abstufung erfolgen, so dass der Unterschied zwischen der Aufnahme der Berufstätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme und der späteren Aufnahme innerhalb des laufenden Kindergartenjahres nicht so groß sei. Ausschussvorsitzende Finke bedankt sich für die Eingabe und verweist auf eine Behandlung der Thematik unter TOP 9. Weitere Wortmeldungen gibt es nicht. |
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