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Der stellv. Ausschussvorsitzende verweist auf die Drucksache Nr. 20/08937-02 und bittet zunächst Herrn Janßen um eine einleitende Erläuterung zum Werdegang und systematischen Vorgehen der unter den TOP 4 bis 9 zu beschließenden Bebauungsplänen. Herr Janßen stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation (beigefügt als Anlage zum Tagesordnungspunkt) die Voruntersuchung zur Dichte und Gestaltung innerhalb des Ortskerns vor. Hier wurde der gesetzliche Auftrag zur Innenverdichtung durch Identifizierung von möglichen Nachverdichtungspotentialen, aber auch die innerstädtische Gestaltung in Form von Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen, der Anzahl der Vollgeschosse, Trauf- und Firsthöhen, Fassadengestaltungen, Dachfarben und Dachneigungen sowie Vorgaben zur Vorgartengestaltung überfraktionell diskutiert und in Quartierstypen mit Musterfestsetzungen festgehalten. Diese Quartierstypen bilden eine Leitlinie, die nunmehr auf die konkreten Bereiche je nach Bestandssituation angewandt und entsprechend Bebauungsplangebiete großflächig überplant würden. Allen Überlegungen wurden hierbei die Nachbarschaftverträglichkeit sämtlicher Maßnahmen zu Grunde gelegt. Der stellv. Ausschussvorsitzende bedankt sich für die Ausführungen und bittet Frau Kropp um weitere Erläuterungen zur Beschlussvorlage. Frau Kropp stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation (beigefügt als Anlage zum Tagesordnungspunkt) die Planungsrahmenbedingungen, die im Verfahren ausgelegten Grundzüge der Planung, eine Fotodokumentation der Bestandssituation sowie die im Verfahren eingegangenen zwei inhaltsgleichen Stellungnahmen vor. Zusammenfassend haben sich die Einwendungsführer darauf berufen, dass die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG in unzulässiger Weise durch die Planung eingeschränkt werde. So würde die aus der Planung resultierende verringerte Gesamtnettowohnfäche eine erhebliche Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks und somit auch verringerte Mieteinnahmen mit sich bringen. Weiterhin werde sich vorbehalten, für Vorbereitungen für das ursprüngliche Bauvorhaben einen Vertrauensschaden nach § 39 BauGB sowie weitere Entschädigungen nach den § 40 ff. BauGB geltend zu machen. Zuletzt wird eine willkürliche und nicht gerechte Abwägung privater und öffentlicher Belange bemängelt. So würden die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB als verletzt angesehen. Die Bauleitplanung mit nur teilweiser Verdichtung würde den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung nicht gerecht werden und beinhalte keine Fortentwicklung des Ortsteils, sondern eine Beschränkung der Ausnutzungsmöglichkeiten. Frau Kropp führt hierzu aus, dass der Vorwurf einer willkürlichen und nicht gerechten Abwägung zurückgewiesen werde. Wie eingangs durch Herrn Janßen vorgestellt, beinhalte die Planung als Grundgedanken eine abgeschichtete und nachbarschaftsverträgliche Verdichtung mit der Prämisse, die Gestaltung des Ortsbildes zu erhalten. Die Belange der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile, die Gestaltung des Ortsbildes sowie die Belange des Umweltschutzes (hier die Reduzierung der GRZ 2) würden höher gewichtet als der Belang der maximalen wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke. Die Eigentümer würden im vorderen Grundstücksbereich lediglich durch die Festsetzung einer Trauf- und Firsthöhe als Maximalhöhe, durch die Vorgabe des Haustyps sowie durch die maximale Anzahl an Wohneinheiten pro Gebäude beschränkt. Im Gegenzug dazu werde ihnen durch die Möglichkeit der Überbaubarkeit der rückwärtigen Grundstücksflächen ein größerer Freiraum bei der Platzierung der Gebäude gegeben. Ein Entschädigungsanspruch nach § 40ff BauGB bestehe nach Rechtsauffassung nicht. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB könne der Eigentümer bei Änderung oder Aufhebung der zulässigen Nutzung eines Grundstückes nach Ablauf eines 7-Jahres-Frist nur Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würden. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 14a stamme aus dem Jahre 1978, die Frist von sieben Jahren sei demnach mehr als deutlich abgelaufen. Weiterhin seien der Verwaltung bisher keine Unterlagen bekannt, die einen Vertrauensschaden rechtfertigen würden
Sodann stellt Frau Kropp den Vorentwurf des Bebauungsplanes inklusive textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vor. Hierbei hebt sie insbesondere die Regelung zur Steuerung der sog. Schottergärten hervor.
Der stellv. Ausschussvorsitzende bedankt sich für die Ausführungen und stellt fest, dass keine weiteren Wortmeldungen vorliegen.
Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss: Die Verwaltung wird mit der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt. Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert, indem die Planunterlagen nach vorheriger Ankündigung in der Nordwest-Zeitung für 14 Tage im Rathaus öffentlich ausgelegt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
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