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Beschlussvorschlag:Die Aufstellung der 117. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen.
Die Verwaltung wird mit der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt. Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert, indem die Planunterlagen nach vorheriger Ankündigung in der Nordwest-Zeitung für 14 Tage im Rathaus öffentlich ausgelegt werden.
Sachverhalt:Die Verbund-Dorferneuerung Hüllstede-Gießelhorst-Garnholt hat unter anderem die Zielrichtung, in jedem Ort vielfältig nutzbare Dorfgemeinschaftshäuser zu schaffen, da von diesen Einrichtungen alle dorfgemeinschaftlichen Aktivitäten ausgehen und diese die gewünschten Entwicklungen und Wirkungen in den Dörfern erst ermöglichen. Mit dem fertig gestellten Dorfprojekt „Bau eines integrierten Sport- und Dorfgemeinschaftshauses“ in Hüllstede und dem anstehenden Bau eines Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshauses in Garnholt wurden die ersten Projekte auf die Wege gebracht. Folgerichtig soll die Maßnahme nunmehr auch in Gießelhorst umgesetzt werden.
Die Dorfgemeinschaft Gießelhorst soll ein Dorfgemeinschaftshaus in dorftypisch angepasster Bauart und Gestaltung erhalten, das sich in das dörfliche Umfeld einfügt und allen Vereinen und der ganzen Dorfbevölkerung offensteht. Im Zuge der Vorplanung hat sich ergeben, dass der ursprünglich für diese Zwecke angedachte Standort in der Nähe der Grundschule aufgrund von unterschiedlichen Ansprüchen nicht realisierbar ist. Es ist deshalb beabsichtigt, auf einem kürzlich von der Stadt Westerstede gesicherten und rund 3.100 qm großen Areal an der Stellhorner Straße ein separates neues Gebäude zu errichten. Zur weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung wird auf das Protokoll des Kunst- und Kulturausschusses vom 13.02.2017, TOP 4 sowie auf die Anlage 2 der vorgenannten Sitzung, verwiesen.
Aufgrund der Lage im Außenbereich ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Für den Landkreis Ammerland ist diese Änderung des vorbereitenden Bauleitplanes zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens ausreichend; die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist entbehrlich.
Das Planungsbüro NWP wurde gebeten, einen Vorentwurf zu erarbeiten und in der Sitzung vorzustellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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