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Beschlussvorschlag:Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 132 – Freiflächenphotovoltaik-Anlage ehemaliger Recyclinghof Hollriede – wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch aufgestellt. Sachverhalt:
Mit anliegendem Schreiben wird die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt. Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flächen des ehemaligen Kfz-Recyclinghofes in Hollriede. Zur Vorhabenbeschreibung wird auf die Ausführungen im Antrag verwiesen; siehe Anlage. Die Flächengröße beträgt rd. 2,0 ha und die Anlage besitzt eine Nennleistung von 2,45 MW. Abweichend von dem im Antrag beigefügten Lageplan, ist die Zufahrt ausschließlich von der Halsbeker Straße aus geplant.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Gebiet eine gewerbliche Baufläche dar; ein Bebauungsplan existiert nicht.
Im Jahr 2021 wurde für den Teilbereich bereits ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt. Ziel war damals die planungsrechtliche Vorbereitung eines Logistikbetriebes, einer LKW-Stellplatzfläche sowie einer betriebszugeordneten Werkstatt. Der Ausschuss sprach sich damals gegen ein Bauleitplanverfahren aus. In der Diskussion und auch auf Anregung des Dorfes wurde vielfach die Nachnutzung des Geländes mit einem nichtstörenden Gewerbe, insbesondere mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, genannt.
Nunmehr wurde im Mai 2023 ein Bauantrag zur Errichtung einer solchen Anlage eingereicht und dem Bauausschuss in seiner Sitzung im Juni mit dem Ergebnis vorgestellt, dass mit dem Landkreis Ammerland die Rahmenbedingungen weiter erläutert werden. Nach Rücksprache mit dem Landkreis Ammerland ist die Darstellung im Flächennutzungsplan zur planungsrechtlichen Steuerung der Anlage nicht ausreichend, vielmehr sei ein entsprechender Bebauungsplan erforderlich.
Aus planerischer Sicht kommen insbesondere bereits versiegelte, baulich vorgeprägte und potentiell kontaminierte Flächen als besonders geeignet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Betracht. Diese Bewertung entspricht auch der Bodenschutzklausel aus § 1a Abs. 2 BauGB. Die beantragte Fläche entspricht dieser Einordnung und grenzt sich dadurch von anderen Interessensbekundungen auf Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ab, sodass die Verwaltung vorschlägt, den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird ein Vertrag zwischen der Stadt Westerstede und dem Vorhabenträger geschlossen.
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Anlage/n:Antrag mit Vorhabenbeschreibung
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