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Vorlage - 23/1488-01  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen
- Kosten der Mittagsverpflegung, Anlage 1 der Satzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
23/1488
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Pottek, Karen
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
26.02.2024 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Anhörung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
18.06.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Westerstede übernimmt ab dem Kindergartenjahr 2023/24 die Hauswirtschafts- und Bewirtschaftungskosten für die Mittagsverpflegung in den Kindertagesstätten. Die Nutzer zahlen künftig lediglich den reinen Essenspreis des Caterers als monatliche Pauschale aus­gehend von 18,66 Betreuungstagen im Monat. Der Betrag ist jährlich zum 01.08. auf die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. § 2 Abs. 2 sowie Anlage 1 der Gebührensatzung werden entsprechend geändert.


Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen sind die entstehenden Kosten für die Mittagsverpflegung kostendeckend von den Gebühren­schuldnern zu entrichten. Dies bedeutet, dass alle im Zusammenhang mit der Mittagsver­pflegung entstehenden Kosten in voller Höhe auf die Nutzer umgelegt werden. Neben dem Preis für die Mahlzeiten werden dabei auch die Personalkosten für die eigens dafür ein­ge­stellten Hauswirtschaftskräfte, aber auch anteilige Bewirtschaftungs­kosten (Strom, Gas, Wasser, Abgaben, Reinigung) berücksichtigt und jeweils zum 01.08. angepasst.

 

Zur Verwaltungsvereinfachung wird der Betrag als Pauschale berechnet, bei der durch­schnittlich 18,66 Betreuungstage pro Monat zu Grunde gelegt werden. Hierin sind 25 Schließ­tage und 5 weitere einrichtungs- oder kindbezogene Fehltage berücksichtigt.

Bei einer Abwesen­heit von mehr als 6 Wochen im Kindergartenjahr kann zum Ende des jeweiligen Kinder­gartenjahres eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge beantragt werden.

 

Für das Kindergartenjahr 2023/24 wurde entschieden, von der kostendeckenden Gebühren­kalkulation abzuweichen, weil die Bewirtschaftungskosten überproportional gestiegen waren, das Land jedoch einmalige Ausgleichs­zahlungen hierfür geleistet hatte. Die monatliche Pauschale wurde um 5 € auf 80,00 € erhöht. Dies entsprach dem reinen durchschnittlichen Essenspreis der Caterer.

 

Die Entscheidung wurde zunächst nur für das laufende Kindergartenjahr getroffen, um die weitere Entwicklung der Lebenshaltungs­kosten abzu­warten. Für das kommende Kinder­garten­jahr ist somit eine erneute Entscheidung zu treffen.

 

Um weiterhin eine 100%ige Kostendeckung zu erreichen, müssten Kostensteigerungen in vollem Umfang an die Nutzer weitergegeben werden. Im letzten Jahr lag der monatlich kalkulierte Betrag bei 104,00 € und müsste ausgehend von den zu erwartenden Erhöhungen ab 01.08.2024 bei rd.110,00 € liegen.

 

Auch wenn künftig keine weiteren Ausgleichszahlungen des Landes zu erwarten sind, schlägt die Verwaltung vor, die für das letzte Jahr getroffenen Regelung beizu­behalten und analog der gleichen Regelung für Schulmensen nur den reinen Essenspreis der jeweiligen Caterer an die Nutzer weiterzu­geben.

 

Für eine belastbare Aussage über die damit einhergehende Höhe der Pauschale wäre noch die Entscheidung der Gremien über die Höhe der Essenspreise des Hössensportzentrums, von wo die meisten Kitas beliefert werden, abzu­warten. Der Preis liegt aktuell bei 4,30 € und wird nicht mehr nach Schul- oder Kitakinder differenziert.

 

Die Regelung würde bedeuten, dass die Stadt die für den Bereich der Mittagsverpflegung entstehenden Hauswirtschafts- und Bewirtschaftungs­kosten in voller Höhe subventioniert.

Nach ersten Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass sich der jährliche Zuschuss für die derzeit rd. 200 Mittagsverpflegungsplätze auf etwa 60.000 € pro Kindergartenjahr be­laufen wird.

 

§ 2 Abs. 2 der Gebührensatzung sowie die dazugehörige Anlage 1 wären entsprechend zu ändern. Zum besseren Verständnis wurde der Wortlaut „mehr als 6 Wochen“ auf „mehr als 30 Betreuungstage“ geändert. Auch wurde näher ausgeführt, wie ein Erstattungsantrag ge­stellt werden kann:

 

Derzeitige Regelung des § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung:

Wird in den Kindergruppen eine warme Mittagsverpflegung angeboten, so ist die Teilnahme ab Vollendung des 1. Lebensjahres verpflichtend. Die entstehenden Kosten der Mittagsverpflegung sind kostendeckend von den Gebührenschuldnern zu entrichten. Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen einer monatlichen Pauschale. Die Höhe der Kosten können der Anlage 1 entnommen werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Wochen im Kindergartenjahr kann auf Antrag eine abweichende Kostenregelung vereinbart werden.  

 

Neue Regelung ab 01.08.2024 des § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung:

Sofern eine warme Mittagsverpflegung in den Gruppen angeboten wird, ist die Teilnahme ab Vollendung des 1. Lebensjahres verpflichtend. Die entstehenden Kosten für die Mittags­mahlzeiten sind im Rahmen einer monatlichen Pauschale von den Gebührenschuldnern zu entrichten. Die Höhe der Kosten können der Anlage 1 entnommen werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 30 Betreuungstagen im Kindergartenjahr kann auf Antrag eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge bewilligt werden. Der Erstattungsantrag für das vorangegangene Kitajahr kann vom 01.08. bis 31.12. gestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Investitionen

Auswirkungen Ergebnishaushalt

Einzahlungen (+) / Auszahlungen (-)

Haushaltsjahr 2025

Gesamtinvestition

-€-

Erträge (+)/

Aufwendungen (-)

-          -

Anschaffungs-/
Herstellungskosten

 

 

Personalaufwand

 

 

 

 

Unterhaltungsaufwand

 

Zuwendungen

 

 

Betriebsaufwand

     +60.000

Zuwendungen

 

 

Auflösungserträge

 

 

 

 

Entgelte/Gebühren

     -60.000

 

 

 

Lfd. Zuwendungen

 

Gesamtsumme

 

 

Gesamtsumme

    0,00

 

Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2024 berücksichtigt und müssten künftig entsprechend eingeplant werden

Ja

X

Nein

 

 


Anlage/n:

aktuelle Anlage 1 der Gebührensatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 ab 01.08.2023 (89 KB)      
Stammbaum:
23/1488   Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten a) Antrag der SPD-Stadtratsfraktion auf Überprüfung der Verpflegungskostenpauschale b) Antrag der FWG-Stadtratsfraktion Wir Ammerländer auf Deckelung der Verpflegungskostenpauschale   Amt für Bildung und Leben   Beschlussvorlage
23/1488-01   Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen - Kosten der Mittagsverpflegung, Anlage 1 der Satzung   Amt für Bildung und Leben   Beschlussvorlage