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Vorlage - 24/1610  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen
- Ferienbetreuung, Anlage 2 der Satzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Pottek, Karen
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
26.02.2024 
Sitzung des Sozialausschusses geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Anhörung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
18.06.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Über die Höhe der Gebühren für die Notbetreuung während der Sommerferien ist zu entscheiden.


Sachverhalt:

In den Schließzeiten während der Kita-Sommerferien bietet die Stadt Westerstede eine 5-stündige Notbetreuung für alle Kita-Kinder ab 2 Jahren an. Der Betreuungsort ist dabei von der Anzahl der angemeldeten Kinder abhängig.

 

Bisher ist diese Notbetreuung so gut wie gar nicht nachgefragt bzw. in Anspruch ge­nommen worden. Auch die durch das Maßnahmenpaket um eine Woche verlängerte Schließung in den Kitas hat bisher nicht zu einem Anstieg der Nachfrage geführt.

Eine Betreuung konnte daher immer in den Räumlichkeiten und durch das Personal der Kita Jahnallee erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung besteht somit aktuell kein Handlungsbedarf was die Rahmenbedingungen der Notbetreuung angeht.

Wohl wird für die Notbetreuungssituation in den Ferien, in denen auch in den Einrichtungen Jahnallee und Hössennest weniger Kinder betreut werden müssen, eine Kooperation an­gestrebt, um auf beiden Seiten Personalressourcen sinnvoll einsetzen zu können.

Zu entscheiden wäre über die Gebührenhöhe. Gem. Anlage 2 der Gebührensatzung kostet die Ferienbetreuung 110,00 € pro Woche für eine 5-stündige Betreuung. Hier galt der Grund­satz der Kostendeckung. Zugrunde gelegt wurden seinerzeit die für die Ferien­betreuung entstehenden Personal-, Material- und Bewirtschaftungskosten. Eine Ge­schwister­er­mäßigung wurde grundsätzlich nicht gewährt, wohl können betroffene Eltern über das Bildungs- und Teilhabepaket Entlastung erhalten.

 

Gem. § 6 Abs. 4 der Gebührensatzung wäre dieser Betrag jährlich um den Prozentsatz an­zu­passen, um den die Personalkosten für Erzieher*innen ansteigen. Eine Anpassung ist in den letzten beiden Kindergartenjahren analog des Beschlusses für die Regelbetreuung nicht erfolgt.

 

Will man insgesamt die Gebührenhöhe für die Regelbetreuung und die Sonderleistungen (s. h. Beschlussvorlage Nr. 24/1609) in den Einrichtungen ver­ändern, wäre ebenfalls über die Höhe der Notbetreuungsgebühren zu entscheiden.


Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit ohne Auswirkung, da keine entsprechende Nachfrage.


Anlage/n:

Aktuelle Anlage 2 der Gebührensatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 2 ab 01.08.2023 (321 KB)