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Beschlussvorschlag:Dem Rat wird vorgeschlagen, Frau Irene Metzner mit Ablauf des 30.09.2017 von ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte abzuberufen und Frau Andrea Valentina Pohovski mit Wirkung vom 01.10.2017 zur hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu berufen. Ferner wird vorgeschlagen, die beigefügte Aufhebungssatzung zur Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Westerstede zu erlassen.
Sachverhalt:Durch die Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist die Stadt Westerstede als Kommune mit über 20.000 Einwohnern verpflichtet, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mit mindestens 19,5 Stunden pro Woche zu beschäftigen. Frau Andrea Valentina Pohovski wurde bereits zum Januar 2016 zu diesem Zweck eingestellt, nahm jedoch aufgrund der Flüchtlingskrise zunächst andere Aufgaben wahr. Nach einer einjährigen Elternzeit ist Frau Pohovski jetzt wieder im Dienst und kann zur hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten berufen werden. Frau Pohovski ist 30 Stunden wöchentlich tätig und würde mit 19,5 Stunden wöchentlich die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen Das Land Niedersachsen fördert die Beschäftigung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten mit einer jährlichen Pauschale, die ca. ¼ der Personalkosten entspricht. (Erstattung für max.19,5 Std.) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, Frau Irene Metzner, hat ihre Tätigkeit seit August 2012 sehr engagiert wahrgenommen. Sie hat sich bereit erklärt, zukünftig als ehrenamtliche Stellvertreterin von Frau Pohovski zur Verfügung zu stehen. Über die Bestellung einer ständigen Stellvertreterin (=Verhinderungsvertretung) beschließt gemäß § 8 Abs. 2 NKomVG der Verwaltungsausschuss. Daher wird dem Verwaltungsausschuss für seine Sitzung am 24.10.2017 ein entsprechender Vorschlag unterbreitet. Zunächst ist ein Ratsbeschluss über die Abberufung der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten sowie über die Berufung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten erforderlich. Darüber hinaus ist die Aufhebung der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Westerstede zu beschließen. Diese Satzung trifft gemäß § 9 Abs. 1 NKomVG Regelungen für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Bei Berufung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist keine Satzung erforderlich. Die Rechtsstellung sowie die Aufgaben ergeben sich aus § 9 Abs. 2 bis 6 NKomVG. Ein Entwurf der Aufhebungssatzung ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Die Mitarbeiterin ist bereits seit 2016 bei der Stadt Westerstede beschäftigt, daher fallen die Personalkosten auch ohne die Berufung an. Neu ist die Erstattung von ¼ der Personalkosten durch das Land.
Anlage/n:Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Westerstede
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