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Beschlussvorschlag:Über den Antrag ist zu entscheiden.
Sachverhalt:Der anliegend beigefügte Antrag der UWG-Fraktion umfasst im Wesentlichen drei Bereiche:
Im Folgenden werden die einzelnen Punkte wie folgt erläutert:
1. Renovierung Dorfgemeinschaftshaus Torsholt
In den vorrangegangenen Beratungen wurde die Verwaltung beauftragt, die Kosten einer Wohnungsrenovierung zu ergründen und zur Entscheidung über das weitere Verfahren vorzulegen. Diesbezüglich haben die Ermittlungen der notwendigen Arbeiten stattgefunden, die erforderlichen Kosten werden zurzeit zusammengetragen. Das Gesamtkonzept inkl. einer Kostenermittlung zur Wohnungsrenovierung wird dem Fachausschuss in seiner April-Sitzung vorgestellt.
Bezüglich der im Antrag aufgeführten energetischen Maßnahmen wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Erneuerung der Fenster nur im denkmalgeschützten Bereich des vom Dorf genutzten Bereiches stattgefunden hat. Die Fenster im betroffenen, nicht denkmalgeschützten, Wohnbereich wurden bei Renovierungsarbeiten 1981 ausgetauscht. Die Dacheindeckung des gesamten Gebäudes wurde ebenfalls schon vor 1989 vorgenommen, vor rd. 12 Jahren fanden lediglich Ausbesserungsarbeiten an Dacheindeckung, Dachüberständen, Dachrinnen sowie an der Verkleidung der Ausbauten statt.
2. Energetische Sanierung von Bestandsgebäuden
Das Beispiel der fehlenden Geschossdeckendämmung beim Dorfgemeinschaftshaus Torsholt zeigt, dass es vereinzelte städtische Gebäude gibt, die noch nicht vollumfänglich den Vorgaben der Energieeinsparverordnung EnEV entsprechen. Bislang war und ist es gängige Praxis, im Rahmen von ohnehin vorzunehmenden Baumaßnahmen an und in Gebäuden auch die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung mit umzusetzen.
Die zentrale Gebäudebewirtschaftung ist zurzeit mit der fachlichen Aufnahme sämtlicher Gebäude beschäftigt, wobei Ist- und Fehlzustände dokumentiert werden. Dabei werden auch die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung geprüft und dokumentiert. Die Erkenntnisse aus den Aufnahmen bzw. die jeweiligen Bedarfe werden mit einer entsprechenden Priorisierung abgebildet und entsprechend in die Jahresbudgets sukzessive eingeplant und umgesetzt. Bislang wurden bereits die Feuerwehrhäuser, Kindergärten, Sporthallen sowie einzelne Bestandsgebäude aufgenommen, die Aufnahme der noch fehlenden Bestandsgebäude erfolgt kontinuierlich. Im jährlichen Turnus werden die Priorisierungen und Gebäude erneut überprüft und ggf. ergänzt.
Zusammenfassend dient die Gebäudeaufnahme mit ihrer wiederkehrenden Überprüfung der laufenden Gebäudeunterhaltung und Abarbeitung aufgestauter Bedarfe, zu denen auch die der Einhaltung EnEV gehören können.
3. Energiepass-Pflicht in öffentlichen Gebäuden
§ 16 Absätze 3 und 4 der EnEV regeln die Ausweispflicht von öffentlich zugängigen Gebäuden. Danach hat der Eigentümer bzw. Nutzer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt und an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt wird. Gleiches gilt für Eigentümer von Immobilien mit mehr als 500m² Nutzfläche, die nicht auf behördlicher Nutzung beruht.
Auszug aus EnEV Praxis-Hilfen, www.enev-online.com: Die Ausstellungspflicht knüpft demnach an die Fläche an, die Behörden im organisationsrechtlichen Sinne nutzen und die wegen der behördlichen Nutzung starken Publikumsverkehr aufweisen. Diese Flächen sind also der Öffentlichkeit zugänglich. Worauf es ankommt sind demnach die Größe Nutzflächen im Gebäude, die für die Bürger während der Öffnungszeiten frei zugänglich sind die sie auch durchgängig nutzen können
Die Prüfung der Ausstellungspflicht ist Bestandteil der unter 2. genannten Gebäudeaufnahmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Antrag UWG-Fraktion
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