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Beschlussvorschlag:Der Antrag des Ratsherrn Frank Lukoschus wird abgelehnt.
Sachverhalt:Herr Lukoschus hat im beigefügten Antrag darum gebeten, dass der Rat in seiner nächsten Sitzung beschließen möge, die am 19.12.2019 vom Rat beschlossene und erst seit dem 01.01.2020 geltende Satzung über die Aufnahme und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Westerstede mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Ferner bittet er um Erarbeitung einer Satzung, die den Bedarfen der Familien, der Wirtschaft und insbesondere den Kindern angepasst wird. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Eine Vorbereitung des Beschlusses durch den Verwaltungsausschuss ist erforderlich. Da die Ladungsfrist für den Verwaltungsausschuss am 26.05.2020 bereits verstrichen ist, ist zu Beginn dieser Sitzung zu entscheiden, ob die Tagesordnung um diesen Punkt erweitert wird oder ob zu einer zusätzlichen Verwaltungsausschusssitzung vor der Ratssitzung geladen werden soll.
Zum Sachverhalt: Herr Lukoschus bemängelt den möglichen Wegfall von Sonderöffnungszeiten in der Kita Ocholt. Das Angebot der Sonderöffnungszeiten hängt laut § 7 Nr. 3 der og. Satzung unter anderem von der Anzahl der verbindlichen Anmeldungen für dieses Angebot ab. Wenn die Anzahl der Anmeldungen geringer ist als 30 % der Regelgruppengröße, werden keine Sonderöffnungszeiten angeboten. Eine Aufhebung der genannten Satzung bedeutet ein ersatzloser Wegfall der Kriterien und Rahmenbedingungen für die Vergabe der Kitaplätze. Lange wurde im Arbeitskreis Kitagebühren auch über die Vergabekriterien und Rahmenbedingungen des Kita-Angebots gesprochen. Die ursprüngliche Praxis, die Sonderöffnungszeiten davon abhängig zu machen, dass mindestens 5 Kinder das Angebot auch nutzen, wurde einvernehmlich auf 30 % der Regelgruppengröße festgelegt und entsprechend gerade erst vom Rat beschlossen. Hintergrund der Regelung ist, dass für das Angebot der Sonderöffnungszeiten zwei Erzieherinnen bereit stehen müssen, auch wenn nur ein oder zwei Kinder betreut werden müssten. Die dafür bereitgestellte Arbeitszeit fehlt dann gff. an anderer Stelle, wo sie aber für die notwendige Kinderbetreuung dringender benötigt wird. Auch wenn eine Kita im Einzelfall und im Moment dieses Angebot organisieren kann, muss aus Gleichbehandlungsgründen eine einheitliche Regelung erfolgen, weil danach die gesamte Personalbemessung erfolgt. Deshalb wurde diese Satzung erlassen. Eine Aufhebung der Satzung würde ohne Beteiligung des Sozialausschusses gegen das Votum des Arbeitskreises erfolgen. Der Grund wäre allein nur der, einen konkreten Einzelfall zu lösen, der zwar nicht in der Wunschkita, wohl aber in zwei anderen Kitas in der Nähe des Arbeitsplatzes eines Elternteils gelöst werden könnte. Eine solche Vorgehensweise würde dem ursprünglichen Gedanken, generelle Regelungen zu schaffen, die eine Gleichberechtigung aller Elternbedürfnisse sicher stellen und von der Stadt zu leisten sind, widersprechen. Auch der ursprüngliche Beschluss, bei der Entwicklung dieser Regelungen, neben allen Fraktionen auch die Elternvertreter und Kita-Leitungen, einzubeziehen, würde bei einem Ad Hoc-Beschluss des Rates zur Aufhebung einer gerade erst unter Beteiligung aller genannten Vertreter erlassenen Satzung unberücksichtigt bleiben. Alternativ könnte die Satzung geändert und um eine Bestandschutzregelung ergänzt oder lediglich die Mindestkinderzahl gestrichen werden. Dann müssten aber in jeder Kita alle Öffnungszeiten auch für nur ein Kind abgedeckt werden, was mit dem vorhandenen Personal nicht realisierbar wäre. Eine nachhaltige Personalplanung lässt sich dann gar nicht mehr realisieren. Schließlich würde eine Satzungsänderung nur für einen Einzelfall eine Präzedenzfallwirkung erzeugen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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