Bürgerinformationssystem

Vorlage - 21/1069  

 
 
Betreff: Erlass von Veränderungssperren für die Bereiche der Bebauungspläne W1 bis W7
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Hots, Stefan
Beratungsfolge:
Bauausschuss Anhörung
06.09.2021 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirtschaft ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
12.10.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die nachfolgenden Veränderungssperren zur Sicherung der jeweiligen eingeleiteten Bebauungsplanverfahren werden aufgrund des § 16 BauGB sowie der §§ 10 und 58 NKomVG in der jeweils zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen:

a) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W1 - Am Röttgen mit örtlichen Bauvorschriften -

b) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W2 - Nördlich Am Esch mit örtlichen Bauvorschriften -

c) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W3 - Südlich Am Esch mit örtlichen Bauvorschriften -

d) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W4 - Am Melmenkamp mit örtlichen Bauvorschriften -

e) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W5 - Peterstraße, Lange Straße, Kirchenstraße mit örtlichen Bauvorschriften -

f) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W6 - Südlich Am Röttgen/Albert-Post-Platz mit örtlichen Bauvorschriften -

g) Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W7 - Östliche Innenstadt mit örtlichen Bauvorschriften -

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Mit dem Erlass der Veränderungssperren soll während des Zeitraums der Aufstellung der  Bebauungspläne Nr. W1 bis W7 die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben  der künftigen Bebauungspläne entgegenstehen würden, verhindert werden. Die jeweiligen Ziele der Bebauungspläne können den jeweiligen Beschlussvorlagen zu den Aufstellungsbeschlüssen entnommen werden.

 

Das Bedürfnis nach dieser befristeten Sicherung der Bauleitplanung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erarbeitung und Aufstellung der Bebauungspläne wegen ihrer Komplexität einige Zeit benötigt.

 

Derzeit besteht aufgrund der gefassten Aufstellungsbeschlüsse die Möglichkeit Bauvorhaben, die den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen nicht entsprechen, entsprechend des § 15 BauGB auf Antrag zurückzustellen bzw. vorläufig zu untersagen. Über den Antrag entscheidet die Baugenehmigungsbehörde.

 

Eine Veränderungssperre geht einen Schritt weiter und hat grundsätzlich die Wirkung einer generellen Bausperre und stellt insofern Bauvorhaben vorab und ohne weiteres Handeln der Stadt als unzulässig dar. So dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Sonstige erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

 

Durch die Veränderungssperren werden jedoch z.B. der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes nicht tangiert. Darüber hinaus werden auch genehmigungsfreie tatsächliche Veränderungen nicht verhindert, soweit sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben (Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten).

 

Des Weiteren werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von den Veränderungssperren nicht erfasst:

  • Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und mit deren Ausführung hätte begonnen werden dürfen. Die Baugenehmigung bzw. der Vorbescheid versehen das Vorhaben mit einer Art „Bestandsschutz“.
  • Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben, von denen die Stadt Kenntnis hat und mit denen vor dem Erlass der Veränderungssperre hätte begonnen werden können.
  • Die Fortführung bisheriger Nutzungen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von den Veränderungssperren dann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Westerstede.

 

Die Geltungsdauer der Veränderungssperren regelt § 17 BauGB. Danach tritt eine  Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr ist möglich. Dabei ist die zweite Verlängerung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. wesentliche Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes).

 

Die Veränderungssperren treten in jedem Fall außer Kraft, soweit die Bauleitplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen sind oder nach Ablauf von vier Jahren.

 

Die Geltungsbereiche der Veränderungssperren ist identisch mit dem jeweiligen Plangebiet der Baubauungspläne Nr. W1 bis W7.

 

Es wird gebeten, die jeweiligen Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Die jeweiligen Satzungen sind als Anlagen 1 bis 7 beigefügt.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Investitionen

Auswirkungen Ergebnishaushalt

Einzahlungen (+) / Auszahlungen (-)

Haushaltsjahr 2021

Gesamtinvestition

-€-

Erträge (+)/

Aufwendungen (-)

-€-

Planungskosten

 

 

Abschreibungen

 

Anschaffungs-/
Herstellungskosten

 

 

Personalaufwand

 

 

 

 

Unterhaltungsaufwand

 

Zuwendungen

 

 

Betriebsaufwand

- 1.500

Zuwendungen

 

 

Auflösungserträge

 

 

 

 

Entgelte/Gebühren

 

 

 

 

Lfd. Zuwendungen

 

Gesamtsumme

 

 

Gesamtsumme

- 1.500

 

Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: 

Ja

Nein

 

Es fallen lediglich die Kosten der Veröffentlichung der jeweiligen Satzung an.

 

Investitionsmaßnahme:

 

Produkt:

51120.427100

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

1. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W1 - Am Röttgen

2. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W2 - Nördlich Am Esch

3. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W3 - Südlich Am Esch

4. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W4 - Am Melmenkamp

5. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W5 - Peterstraße, Lange Straße, Kirchenstraße

6. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W6 - Südlich Am Röttgen/Albert-Post-Platz

7. Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W7 - Östliche Innenstadt

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 W1 Veränderungssperre (194 KB)      
Anlage 5 2 W1 Veränderungssperre Anlage (584 KB)      
Anlage 2 3 W2 Veränderungssperre (194 KB)      
Anlage 8 4 W2 Veränderungssperre Anlage (389 KB)      
Anlage 3 5 W3 Veränderungssperre (194 KB)      
Anlage 9 6 W3 Veränderungssperre Anlage (372 KB)      
Anlage 4 7 W4 Veränderungssperre (194 KB)      
Anlage 10 8 W4 Veränderungssperre Anlage (387 KB)      
Anlage 12 9 W5 Veränderungssperre (194 KB)      
Anlage 11 10 W5 Veränderungssperre Anlage (456 KB)      
Anlage 6 11 W6 Veränderungssperre (194 KB)      
Anlage 13 12 W6 Veränderungssperre Anlage (468 KB)      
Anlage 7 13 W7 Veränderungssperre (194 KB)      
Anlage 14 14 W7 Veränderungssperre Anlage (383 KB)      
Stammbaum:
21/1069   Erlass von Veränderungssperren für die Bereiche der Bebauungspläne W1 bis W7   Bauamt   Beschlussvorlage
21/1069-01   1. Änderung der Satzungen über die Veränderungssperren für die Bereiche der Bebauungspläne W2 bis W7 - Beschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer   Bauamt   Beschlussvorlage