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Vorlage - 23/1489  

 
 
Betreff: Satzung über die Aufnahme und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Westerstede a) Antrag der CDU-Stadtratsfraktion auf Änderung des Kriterienkatalogs b) Antrag der FWG-Stadtratsfraktion Wir Ammerländer auf Evaluation des Punktesystems
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Witte, Vievien
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
19.06.2023 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Anhörung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
10.10.2023 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Der Kriterienkatalog zur Aufnahme der Kinder in der Kindertagesstätte (Anlage 1 zur Satzung über die Aufnahme und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Westerstede) wird hinsichtlich des Kriteriums „6. Wohnortnähe zur Kindertagesstätte“ dahingehend geändert, dass nunmehr 25 Punkte vergeben werden.


Sachverhalt:

Zur Sicherstellung und Förderung einer qualitativen und auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Familien ausgerichteten frühkindlichen Bildung betreibt und unterstützt die Stadt Westerstede Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (NKiTaG).

 

Mit diesem Angebot soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 20 NKiTaG in Verbindung mit § 24 SGB VIII sichergestellt werden. Dieser beginnt grundsätzlich ab Voll­endung des ersten Lebensjahres.

 

Die Platzvergabe für alle Krippen- und Kindergartengruppen in der Stadt Westerstede wird, unabhängig vom jeweiligen Träger, zentral von der Stadt Westerstede, Amt für Bildung, vorgenommen. Grundlage für die Platzvergabe der Betreuungsplätze in den Kindertages­stätten ist die Satzung über die Aufnahmen und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Westerstede.

 

Alle Betreuungsplätze werden grundsätzlich zum 01. August eines Jahres vergeben. Ein Anspruch auf eine Betreuung in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht. Ohne geeigneten Nachweis des Betreuungsbedarfs erfolgt ausschließlich eine Platzvergabe für eine Regelbetreuung, womit der Rechtsanspruch erfüllt wäre.

Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe unter Berücksichtigung pädagogischer Gründe sowie der besonderen sozialen Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten. Die Vergabekriterien sind in einem sog. „Kriterien­katalog“ aufgestellt und mit einer unterschiedlichen Anzahl an Punkten bewertet.

 

Nach dem Kriterienkatalog zur Aufnahme der Kinder in der Kindertagesstätte werden 50 Punkte je Sorgeberechtigten vergeben, sofern eine Berufstätigkeit nachgewiesen wird (bzw. 100 Punkte bei alleinerziehenden Sorgeberechtigten).

 

Befindet sich ein Elternteil in Elternzeit und weist nach, dass im laufenden Kindergartenjahr die Berufstätigkeit wieder aufgenommen wird, werden 25 Punkte vergeben. Ebenfalls 25 Punkte erhalten Kinder, die von der Krippe in den Kindergarten derselben Kindertagesstätte wechseln. Die gleichzeitige Betreuung eines Geschwisterkindes (Bestandskind) in einer Westersteder Kindertagesstätte wird mit 10 Punkten bewertet. Außerdem werden 5 Punkte für den gleichzeitigen Besuch von Geschwistern in der Schule vergeben.

 

Für die Wohnortnähe zur Kindertagesstätte werden ebenfalls 5 Punkte vergeben, sofern die gewünschte Kindertagesstätte (Erstwunsch) die geringste Entfernung zum Wohnort aufweist.

 

Mit entsprechender Befürwortung des Jugendamtes ist eine Einzelfallentscheidung auch un­abhängig von der vorgenannten Punktebewertung möglich.

 

Wie im Antrag der CDU-Stadtfraktion dargestellt, gab es in der Vergangenheit Beschwerden darüber, dass den Sorgeberechtigten z.T. kein Platz in der nächstgelegenen Kindertages­stätte angeboten werden kann. Auch die FWG-Stadtratsfraktion hat Bedenken an dem der­zeit bestehenden Punktesystem geäußert.

 

Die Stadt bemüht sich, die aufzunehmenden Kinder, wenn möglich, ortsnah in der Kinder­tagesstätte ihres Wohnortes zu betreuen. Dies ist jedoch nicht immer möglich.

 

Bei der diesjährigen Platzvergabe stellte sich beispielsweise heraus, dass für den Kinder­garten Westerloy 30 Anmeldungen vorliegen, jedoch nur 16 freiwerdende Kindergartenplätze zur Verfügung stehen. Die vorhandenen Plätze wurden daher gemäß dem Kriterienkatalog vergeben. Dies hatte zur Folge, dass (ggf. nicht berufstätigen) Eltern, die in unmittelbarer Umgebung des Kindergartens wohnen, nur ein Platzangebot in einer weiter entfernten Kindertagesstätte gemacht werden konnte.

 

Auch in anderen Kindertageseinrichtungen (z.B. Hollwege, Ocholt, Gießelhorst,…) besteht diese Problematik durchaus.

 

Der gesetzliche Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz gilt als erfüllt, wenn ein grund­sätzlich geeigneter Betreuungsplatz zugewiesen wird. Die Zumutbarkeit eines Betreuungs­platzes setzt u.a. voraus, dass der Betreuungsplatz vom Wohnsitz des Kindes in vertretbarer Zeit erreicht werden kann. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Betreuungsplatz noch zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Entfernung von 30 Minuten pro Weg (insgesamt also eine Stunde Fahrzeit) wird nach der Rechtsprechung noch als zumutbar angesehen.

 

Auch ein Klageverfahren gegen die diesjährige Platzvergabe kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagestätte sich grundsätzlich nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Betreuungsplatzes in einer bestimmten Einrichtung, sondern auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer grundsätzlich geeigneten, zumutbaren Tagesstätte richtet. Die im Klageverfahren vorliegende Wegstrecke beträgt 11 Minuten und liegt damit deutlich unter der obergerichtlich formulierten Grenze von 30 Minuten.

 

Unabhängig der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Wegstrecken ist der Verwaltung selbstverständlich daran gelegen, eine möglichst ortsnahe Betreuung anbieten zu können.

 

Durch die angestrebte Änderung der Schulbezirkssatzung sollen u.a. die Grundschulen Westerloy und Gießelhorst gestärkt werden. Durch eine dahingehende Veränderung des Schuleinzugsbereiches wird bei vielen Eltern der Wunsch noch einmal verstärkt werden, das Kind dann auch in die Kindertagesstätte Westerloy bzw. Gießelhorst geben zu können.

 

Derzeit lässt die Kapazität der Betreuungsplätze es jedoch nicht zu, dass alle aus Westerloy kommenden Kinder in der dortigen Kindertagesstätte aufgenommen werden können; dies gilt erst recht für die Kinder aus dem gesamten Schuleinzugsbereich Westerloy.

 

Der Arbeitskreis Kita-Gebühren hat sich u.a. am 17.01.2019 ausführlich mit den Vergabe­kriterien der Platzvergabe befasst. Auch nach eingehenden Diskussionen konnte keine Einigung über die Punktegewichtung erzielt werden. Dies spiegelt auch noch einmal die Komplexität der Vergabekriterien wieder. Der Arbeitskreis hat die Verwaltung daher zunächst gebeten, den Kriterienkatalog bei der Platzvergabe 2019/2020 als Arbeitsgrundlage zu verwenden und im Spätsommer im Arbeitskreis erneut über die gemachten Erfahrungen zu berichten. Die seinerzeitige Platzvergabe ist anschließend nochmal in die Satzung und den Kriterienkatalog eingeflossen, so dass sich der Arbeitskreis in seiner Sitzung am 15.08.2019 endgültig auf die derzeitige Punktegewichtung geeinigt hat. Durch die gewählte Punkte­vergabe sollte insbesondere die berufliche und soziale Situation der Eltern mehr Berück­sichtigung finden als bisher.

 

Bei der nun beantragten punktemäßigen Erhöhung des Kriteriums „Wohnortnähe“ sollte in jedem Fall vermieden werden, dass berufstätige Sorgeberechtigte im Punktesystem hinter nicht berufstätigen Sorgeberechtigten zurückstecken müssen, weil letztere lediglich einen Wohnortvorteil haben.

 

Die von der CDU-Stadtratsfraktion beantragte „deutlich herausragendere Rolle“ der Wohn­ortnähe sollte daher aus Sicht der Verwaltung bewertungstechnisch keinesfalls mit der einer Berufstätigkeit gleichgesetzt werden.

 

Um eine Erhöhung des Kriteriums vorzu­nehmen, könnte punktemäßig eine Erhöhung auf 25 Punkte erfolgen. Dies entspricht auch den Punkten für Elternteile, die sich in Elternzeit be­finden und nachweisen, dass im laufenden Kindergartenjahr die Berufstätigkeit wieder aufge­nommen wird, sowie den Punkten bei einem Wechsel des Kindes von der Krippe in den Kindergarten in derselben Kindertagesstätte.

 

Zu berücksichtigen bleibt dennoch, dass auch durch die Erhöhung des Bewertungskriteriums „Wohnortnähe“ kein garantiertes Platzangebot in der Wunscheinrichtung gemacht werden kann, da alle in der Nähe wohnenden Sorgeberechtigten die gleiche hohe Punktzahl er­halten würden und die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze weiterhin nur begrenzt vorhanden sind.

 

Auch durch die vorgesehene Änderung der Schuleinzugsbereiche wird bei vielen Sorge­berechtigten der Wunsch bestehen, das Kind bereits in einer Kindertagesstätte innerhalb des eigenen Schuleinzugsbereiches betreuen zu lassen. Dies gilt im Übrigen insbesondere auch für Kinder, die in einem Stadtteil ohne „eigene“ Kindertagesstätte wohnen. Hier einen „Woh­nortvorteil“ zu verwehren, weil keine Einrichtung im Stadtteil vorhanden ist, kann nicht zur Problemlösung beitragen.

 

Eine mittel- bis langfristige Entzerrung der Problematik kann nur durch die Schaffung weiterer Betreuungsplätze erreicht werden. Hierzu wird auf die laufend fortgeführte Kita-Bedarfsplanung und zu TOP 8 dieser Sitzung verwiesen.

 

Es bleibt jedoch zu bedenken, dass auch eine 100%ige Versorgung mit Betreuungsplätzen nicht ausreichend wäre um allen Wünschen gerecht zu werden, da der Bedarf in den einzelnen Einrichtungen jährlich variiert (Geburten, Umzüge, Neubaugebiete usw.).

 

Da sowohl im Antrag der CDU-Stadtratsfraktion als auch in dem der FWG-Stadtratsfraktion Wir Ammerländer ausschließlich das Kriterium Wohnortnähe als problematisch angesehen wird und sich der Arbeitskreis zuletzt erst im Jahr 2019 intensiv mit dem Kriterienkatalog befasst hat, wird vorgeschlagen eine erneute Evaluation des Kriterienkatalogs im Arbeitskreis zunächst zurückzustellen und stattdessen lediglich die Änderung des Kriteriums der Wohnortnähe zu beschließen. Eine Änderung der Satzung allein schon aufgrund der Novellierung des NKitaGs ist im nächsten Jahr vorgesehen.

 

Im Sozialausschuss ist neben den politischen Mandatsträgern auch die Elternvertretung und die Vertretung der Kita-Leitungen vertreten. Somit kann die im Antrag der FWG-Stadtrats­fraktion gewünschte Beteiligung unmittelbar durch die Sitzung des Sozialaus­schusses Kriterienkataloges erfolgen.


Finanzielle Auswirkungen:

./.


Anlage/n:

- Antrag der CDU-Stadtratsfraktionen auf Änderung des Kriterienkatalogs

- Antrag der FWG-Stadtratsfraktion Wir Ammerländer auf Evaluation des Punktesystems

- Anlage 1 der Satzung über die Aufnahmen und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Westerstede (Kriterienkatalog) in der derzeit gültigen Fassung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag der CDU-Stadtratsfraktionen auf Änderung des Kriterienkatalogs (372 KB)      
Anlage 3 2 Antrag Wir Ammerländer - Evaluation Kriterienkatalog Platzvergabe (213 KB)      
Anlage 2 3 Anlage 1 der Satzung über die Aufnahmen und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Westerstede (Kriterienkatalog) in der derzeit gültigen Fassung (190 KB)