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Vorlage - 24/1676  

 
 
Betreff: 3. Satzung der Stadt Westerstede zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 17.12.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Dierßen, Silvia
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss Vorberatung
04.06.2024 
Sitzung des Haushaltsausschusses geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
18.06.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede vom 17.12.2019 wird beschlossen.


Sachverhalt:

Die Hundesteuersatzung wurde letztmalig mit Wirkung zum 01.01.2023 geändert. Dabei handelte es sich um den befristeten Befreiungstatbestand bei der Aufnahme von Hunden aus niedersächsischen Tierheimen. Nun soll ein weiterer Befreiungsgrund aufgenommen werden.

Unter § 4 Nr. g der Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede ist die Hundesteuerbefreiung für Blindenhunde geregelt. Den Blindenhunden gleichgestellt sind durch die Assistenzhundeverordnung die anderen Assistenzhunde. Assistenzhund ist eine Sammelbezeichnung für Begleithunde, die aufgrund bestimmter Eigenschaften ausgesucht und speziell ausgebildet werden, um Menschen mit einer Behinderung oder sonstigen geistigen oder körperlichen Einschränkung oder Erkrankungen im Alltag zu unterstützen. Der Mensch ist in der Regel auf den Assistenzhund zur allgemeinen Lebensführung angewiesen. Der Absatz 4 Nr. g der Hundesteuersatzung sollte daher, wie aus der Anlage zu ersehen, angepasst werden. Es erfolgt somit eine Anpassung an die Mustersteuersatzung des Städte- und Gemeindebundes unter Berücksichtigung der Assistenzhundeverordnung.

 

Nicht als Steuerbefreiungsgrund aufgenommen werden sollten hingegen die Therapiehunde. Therapiehunde sind im Gegensatz zu den Assistenzhunden Teil einer therapeutischen Maßnahme und müssen auch nicht dauerhaft bei dem Betreuten leben. Sie werden oftmals nur begleitend oder unterstützend, z.B. bei psychischen Erkrankungen eingesetzt. Eine Ungleichbehandlung zwischen Assistenzhunden und Therapiehunden verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Ein Therapiebegleithund ist ohne weitere Regelung in der Hundesteuersatzung von der Steuer befreit, wenn er ausschließlich der beruflichen Tätigkeit des Halters dient. (z.B. tiergestütze Ergotherapie).


Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der geringen Anzahl zu erwartender Anträge ist keine wesentliche Auswirkung auf die Erträge aus der Hundesteuer zu erwarten.


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3 Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung (84 KB)