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Vorlage - 18/0407  

 
 
Betreff: Trinkwasserversorgung der Stadt Westerstede ab dem 01.01.2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Dierßen, Silvia
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss Vorberatung
29.05.2018 
Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
26.06.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird ermächtigt die Mitgliedschaft beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband zu beantragen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Der Zugang zu sauberem Wasser ist lebensnotwendig und die Sicherung dieses Zuganges eine Kernaufgabe staatlicher Daseinsvorsorge, die schon im Grundgesetz verankert ist. Ebenso wie die Stadt Westerstede haben viele umliegende Gemeinden die Aufgabe der Wasserversorgung durch Konzessionsverträge auf den Oldenburgisch-Ostfriesischen-Wasserverband (OOWV) übertragen.

 

Zum 31.12.2018 läuft der zwischen der Stadt Westerstede und dem OOWV geschlossene Vertrag über die Wasserversorgung der Stadt Westerstede aus. Eine Vielzahl von Gemeinden ist hiervon ebenfalls betroffen, so dass verschiedene Optionen durch den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund geprüft wurden. Folgende Optionen kommen dabei in Betracht:

 

1)     Übernahme der Anlagen und Aufgabenerfüllung durch die Stadt direkt

2)     Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages nach Ausschreibung

3)     Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem OOWV

4)     Direkte Mitgliedschaft der Stadt beim OOWV im Bereich der Trinkwasserversorgung.

Auf der Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz im vergangenen Jahr wurde von den Gemeinden des Landeskreises Ammerland die direkte Mitgliedschaft beim OOWV im Bereich der Trinkwasserversorgung als anzustrebende Variante angesehen. Vorteil dieser Variante ist, dass die Gemeinden als Mitglied des OOWV ein direktes Mitbestimmungsrecht haben, welches bisher nur über die Landkreise ausgeübt wurde, und die wichtige Aufgabe für gutes und ausreichendes Wasser zu sorgen nicht aus der Hand gegeben wird. Es würde sich im Vergleich zur heutigen Situation nicht viel ändern.

 

Die Erledigung der Aufgabe der Trinkwasserversorgung in Eigenregie erscheint nicht sinnvoll, ebenso wie der Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem OOWV, die im Vergleich zur Mitgliedschaft nur den Nachteil hat, dass die Gemeinde nicht selber, sondern weiterhin über den Landkreis vertreten wird. Hinzu kommt, dass es noch rechtliche Zweifel gibt, ob eine Zweckvereinbarung zwischen nur einer Gemeinde und dem OOWV überhaupt zulässig ist.

 

Die Ausschreibung eines Konzessionsvertrages, die sehr zeit- und kostenintensiv ist,  könnte unter Umständen dazu führen, dass die Haushalte  mit  einer verminderten Wasserqualität versorgt werden.

 

Über die Kreisgrenzen hinaus wird die direkte Mitgliedschaft der Gemeinden beim OOWV als bevorzugte Variante angesehen. Als Mitglied einer Verbandskörperschaft ist ein wettbewerbsrechtliches Verfahren nicht erforderlich, da es sich um die Aufgabenübertragung auf einen öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband handelt und dies ein öffentlicher Organisationsakt ist. Der OOWV übernimmt die  Wasserversorgung als hoheitliche Aufgabe.

 

Die Wasserpreise beim OOWV sind in den vergangenen Jahren konstant geblieben und die Wasserqualität ist gut. Eine Konzessionsabgabe wurde durch den OOWV bisher nicht gezahlt und ist auch für die Zukunft nicht vorgesehen, diese würde zu erheblichen Mehrkosten für Frischwasser führen.

 

 

Die Stadt Westerstede hat die Aufgabe der Wasserversorgung seit Jahren an den OOWV übertragen, der diese wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge immer gut erfüllt hat und in den Augen der Endkunden ein vertrauter Partner ist.

 

Verwaltungsseitig wird die direkte Mitgliedschaft beim OOWV empfohlen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Anlage/n:

Anlage/n: