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Vorlage - 19/0640  

 
 
Betreff: Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne - Windenergie - Anträge zweier Betreibergesellschaften - Aufstellungs- und Verfahrensbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Hots, Stefan
Beratungsfolge:
Bauausschuss Anhörung
26.08.2019 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

Die Aufstellung der 127. Änderung des Flächennutzungsplanes – SO Windenergie Garnholt wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen.

Die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 124 – VHB Windenergie Garnholt – mit örtlichen Bauvorschriften, wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen.

 

Die Aufstellung der 128. Änderung des Flächennutzungsplanes – SO Windenergie Karlshof wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen.

Die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 125 – VHB Windenergie Karlshof – mit örtlichen Bauvorschriften, wird gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen.

 

Die Verwaltung wird mit der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.

Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert, indem die Planunterlagen nach vorheriger Ankündigung in der Nordwest-Zeitung für 14 Tage im Rathaus öffentlich ausgelegt werden. Zusätzlich sind für den jeweiligen Planbereich abendliche Informationsveranstaltungen durchzuführen.

 

 

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Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 20.06.2019 beantragten die EWE Erneuerbare Energien GmbH (Anlage 1) sowie mit Schreiben vom 28.06.2019 die OX2-MEG Windpark Karlshof GmbH (Anlage 2) jeweils die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens mit dem Ziel eines Repowerings (d. h.  Abbau von Altanlagen und Ersatz durch leistungsstärkere Neuanlagen an gleicher oder anderer Stelle im Planungsraum) des Windparks Garnholt bzw. Karlshof. Als Anlage zu den Anträgen befindet sich jeweils eine Kurzbeschreibung der Vorhaben.

 

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Westerstede stellt mit seiner 36. Änderung zwei Sonderbauflächen Windenergie – in Garnholt und in Karlshof- mit einer sog. Ausschlusswirkung nach § 35  Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windkraftanlagen dar. Demnach sind außerhalb der dargestellten Flächen keine weiteren Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet zulässig. Weiterhin wurde seinerzeit eine Höhenbegrenzung von 99,9m aufgrund der Flugsicherung und der optischen Wirkung der Hindernisbefeuerung festgesetzt. Sonstige städtebauliche Erwägungen wurden nicht als Grundlage hierfür angeführt. 

 

In der Erläuterung zum rechtsgültigen Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen heißt es im Abschnitt 4.2. Energie – Ziffer 03, Satz 1:

Künftig wird nicht die Erschließung neuer Flächen im Vordergrund stehen, sondern die effektive Nutzung planerisch abgestimmter Flächen durch Repowering-Maßnahmen. Der unter technologischen, klimatischen und umweltschonenden Aspekten sinnvolle Einsatz von Anlagen neuester Bauart sollte dabei nicht durch unverhältnismäßige Höhenbegrenzungen

und Abstandsregelungen verhindert werden.

Durch die sog. Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB schlägt sich dieser Grundsatz auf die gemeindliche Bauleitplanung nieder.

 

Weiterhin ist zu sehen, dass die Windenergienutzung im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist und nach einschlägiger Rechtsprechung dieser Nutzung ausreichend Raum zur Verfügung gestellt werden muss. Durch den Fortbestand der Höhenbegrenzung würde die Stadt Westerstede Gefahr laufen, dass der Windenergie faktisch nicht mehr ausreichenden Raum zur Verfügung gestellt wird, da die Anlagen dort nach Neuausschreibung der EEG Kontingente nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Insofern wird vorgeschlagen, die Höhenbegrenzung für beide Teilbereiche auszuplanen. Dies ist auch deshalb sinnvoll, da aufgrund der allgemeinen Diskussion um den sog. Energiekonsens und den Klimawandel zukünftig damit gerechnet werden muss, dass über die Raumordnung stärker in die kommunale Planungshoheit eingegriffen wird, wie es schon in anderen Regionen (Leistungsvorgaben für die Landkreise) eingetreten ist. 

 

Statt der Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan wird vorgeschlagen, durch die Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen die jeweilige „Feinsteuerung“ der Flächen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzunehmen.

Beide o.g. Antragsteller führen in ihren Anträgen aus, dass maximale Gesamtanlagenhöhen von 180 bis 185m (Nabenhöhe + ½ Durchmesser der Rotoren) geplant seien. Diese Höhe der Anlagen entspricht der aktuellen Technik und die angestrebten Standorte erfüllen die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung in Bezug auf die Abstände (mindestens  dreifache Anlagenhöhe zur Vermeidung der sog. optisch bedrängenden Wirkung). Zudem würde sich der tatsächlich Abstand zu Wohngebäuden (damals mindestens 500m) teils auf mindestens 540m vergrößern. Dies soll die Höhe der Anlagen aber nicht relativieren oder in ein falsches Licht rücken.

 

Durch die Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne behält die Stadt Westerstede weiterhin die Planungshoheit in der Hand, zumal weitergehende Regelungen in einem Vertrag aufgenommen werden können.

Über das Repowering kann die Anzahl der WEA verringert werden. In Garnholt stehen derzeit sechs und in Karlshof fünf Anlagen. Beabsichtigt ist jeweils die Errichtung von drei Anlagen. Die installierte Gesamtleistung aller Anlagen würde von 14,3MW auf 24,9 bis 27,9MW gesteigert werden. Der tatsächliche Stromertrag wird sich aufgrund der Höhe der Anlagen und der neuen Technik um ein mehrfaches erhöhen. 

 

Ziel der Stadt ist ein einheitliches Vorgehen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, jeweils kombiniert mit vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Die Differenzierung (127. bzw. 128. Änderung) erfolgt nur deshalb, da die Planunterlagen ansonsten zusammengefasst werden müssten und damit nur schwer lesbar wären. Zudem kann nicht mit Sicherheit  ausgeschlossen werden, dass die Verfahren zeitlich immer parallel durchgeführt werden können, da sich im Verfahren unterschiedliche Beurteilungsansätze  ergeben könnten. Die konzeptionelle Gleichbehandlung der Sondergebiete wäre hiervon aber nicht betroffen.

Die Verwaltung schlägt vor, die jeweiligen Aufstellungsbeschlüsse zu fassen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB zu beschließen.

Die frühzeitige Beteiligung sollte aus dem Grund einer umfassenden Sammlung von abwägungsrelevanten Grundlagen beschlossen werden. Die Einbindung der Bevölkerung bei diesem grundlegenden Thema sollte so früh wie möglich im Planungszeitraum erfolgen, um so in einen Planungsdialog mit sämtlichen Akteuren einzusteigen und ein Gesamtbild zu erlangen. Hierzu sollen auch die Informationsveranstaltungen beitragen, um im Verfahren eine hohe Transparenz sicherzustellen.

 

Die EWE Erneuerbare Energien GmbH hat bereits eine informelle Informationsveranstaltung im Dorf Garnholt durchgeführt. Die OX2 wird noch vor der Ausschusssitzung ebenfalls eine solche Veranstaltung in Karlshof durchführen.

 

Bei Einleitung des Verfahrens würde die Verwaltung  mit den Vorhabenträgern städtebauliche Verträge über die Abwicklung und die Kostenträgerschaft der Bauleitplanung vorbereiten.

 

Vertreter der jeweiligen Vorhabenträger sowie Vertreter des Planungsbüro Diekmann-Mosebach & Partner, Rastede werden in Sitzung die jeweiligen Projekte kurz vorstellen und stehen für eine inhaltliche Diskussion zur Verfügung.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Abschluss von städtebaulichen Verträgen werden sämtliche Aufwendungen von den Vorhabenträgern erstattet.

 

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Anlage/n:

Antrag der EWE Erneuerbaren Energien GmbH (Anlage 1)

Antrag der OX2-MEG Windpark Karlshof GmbH (Anlage 2)

36. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag EWE Erneuerbare Energien GmbH (1183 KB)      
Anlage 2 2 Antrag OX2 Karlshof (2242 KB)      
Anlage 3 3 36. Änderung des Flächennutzungsplanes (2631 KB)