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Der Ausschussvorsitzende verweist auf die Beschlussvorlage Nr. 25/1842 und bittet Herrn Leffers um nähere Erläuterungen. Herr Leffers stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation das Ziel und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Bei der Fläche handle es sich um die nördlich zum Gebiet Tannenloge gelegene Grünfläche in Richtung der Autobahn, welche im Bebauungsplan Nr. 119 als Abstandsgrün festgesetzt wurde. Jedoch werde stetig nach neuen Bauplätzen im Stadtkern gesucht, weshalb sich diese Flächen anbieten würden. In dem im vergangenen Jahr fortgeschriebenen Lärmaktionsplan sei die Ausweisung von Wohnbauflächen in lärmvorbelasteten Gebieten aus Vorsorgegesichtspunkten nicht empfohlen worden. Um die Belange des Lärmschutzes frühzeitig einzuarbeiten, solle vor dem ersten Verfahrensschritt ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben werden. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass durch architektonische Maßnahmen, wie die Errichtung des Außenwohnbereiches im Süden und damit im lärmabgewandten Bereich der Grundstücke, und entsprechenden Festsetzungen zum Lärmschutz im weiteren Verfahren ein ausreichend geschützter Wohnraum geschaffen werden könne. Auf Nachfrage von Herrn Ockenga und Ratsherrn Lukoschus erklärt Herr Leffers, dass an der „Neue Straße“ ein ausreichend breiter Fuß- und Radweg geplant werde. Die Aufstellung des Bebauungsplanes an dieser Stelle müsse in Zusammenhang mit der weiter östlich gelegenen Fläche, für die es bereits einen Aufstellungsbeschluss gebe, betrachtet werden. Eine Versetzung des Ortsschildes ab Beginn der neu entstehenden Wohnbebauung müsse zusammen mit dem Landkreis Ammerland geprüft werden. Ratsherr Lukoschus spricht sich für die Versetzung des Ortsschildes aus, da die Straße auch jetzt schon von vielen Anwohnern genutzt werde und unterstütze die Planung an der Stelle. Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss: Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Tannenloge Erweiterung II 2. Änderung – mit örtlichen Bauvorschriften im Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wird gemäß § 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Der Flächennutzungsplan ist im Zuge der 151. Berichtigung anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt ein Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben. Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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