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Der Ausschussvorsitzende leitet zur Beschlussvorlage Nr. 17/0236 über und bittet Herrn Hinrichs um nähere Erläuterungen. Herr Hinrichs zeigt anhand von Luftbildern und den einschlägigen Bebauungsplänen die gewerbliche sowie planungsrechtliche Bestandsituation. Geplant sei, in einem Großbereich des Areals das betriebliche Wohnen auszuschließen. Im übrigen Bereich entlang der Godenholter Str. sollen keine Änderungen an der Bestandssituation vorgenommen werden. Der Ausschluss solle dem Schutz der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten dienen, insbesondere der ansässigen immissionsträchtigen Betriebe der Metallverarbeitung und der Biogasanlage. Abweichend vom ursprünglichen Beschlussvorschlag würde die Verwaltung nunmehr vorschlagen, auch den Geltungsbereich der Biogasanlage mit in die Planung aufzunehmen. Ratsherr Harms regt an, sich künftig Gedanken darüber zu machen, in welchen Gewerbegebieten das betriebliche Wohnen zugelassen werden solle. Diese Überlegungen sollten mit einem belastbaren Kriterienkatalog hinterlegt sein. Ratsherr Rust merkt an, dass es gute Beispiele für ein Miteinander von Wohnen und Gewerbe im Ortsteil Burgforde gäbe. Herr Leffers betont, dass sich die Nutzungen Wohnen und Gewerbe nicht grundsätzlich ausschließen würden, jedoch könne eine Wohnnutzung, wie berichtet, die Entwicklungsmöglichkeiten des Gewerbes einschränken.
Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss: Die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur textlichen Änderung der Bebauungspläne Nr. 34, 60 und 101 einschl. entsprechender Änderungen zum Ausschluss von Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB - beschlossen. Auf die frühzeitige Information der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB verzichtet. Ferner wird beschlossen, den Entwurf öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Zu den Planunterlagen sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis: einstimmig
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