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Sachverhalt:Die Stadt Westerstede hat gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass von dem Optionsrecht gem. § 27 Abs. 22 S.3 UStG Gebrauch gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass bis zum 31.12.2020 lediglich die Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Die bisher mögliche Frist wurde vollständig ausgenutzt.
Am 28.05.2020 hat der deutsche Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Der Artikel 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes ändert das Umsatzsteuergesetz dahingehend, dass der § 27 a eingeführt wird, der besagt, dass die Erklärung des Optionsrechtes gegenüber des Finanzamtes automatisch für alle Leistungen gilt, die vor dem 31.12.2023 ausgeführt werden. Die Übergangsfrist wird somit um zwei Jahre verlängert. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den nun verlängerten Übergangszeitraum durch Widerruf des Optionsrechtes zu verkürzen, sollte ein Umstieg auf das neue Recht sich finanziell positiv auf den Stadthaushalt auswirken. Es konnten noch keine Bereiche ausfindig gemacht werden, die einen vorzeitigen Umstieg zum jetzigen Zeitpunkt begründen würden.
Anlage/n:
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