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Beschlussvorschlag:Von der Straße „Sternkamp“ wird für die nachfolgend beschriebene Teilstrecke die Einziehung gemäß § 8 des Nds. Straßengesetzes mit sofortiger Wirkung angeordnet:
südlicher Bereich:
Die Einziehung ist gemäß § 8 Abs. 3 Nds. Straßengesetz öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:Mit Beschluss des Rates vom 05.10.2020, Beschlussvorlage Nr. 20/0869, wurde die Verwaltung beauftragt, das Entwidmungsverfahren für einen Teilbereich des Wendehammers im südlichen Bereich des Sternkamps einzuleiten.
Nach § 8 des Nds. Straßengesetzes soll eine Straße vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen. Die Absicht der Einziehung ist dabei grundsätzlich mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen. Im Anschluss ist unter Berücksichtigung der gegebenenfalls eingegangenen Stellungnahmen ein Ratsbeschluss herbeizuführen.
Bei der gewidmeten Straße „Sternkamp“ ist die Teileinziehung der im Beschlussverschlag beschriebenen Teilstrecke aufgrund fehlender bzw. entbehrlicher Verkehrsbedeutung begründbar.
Die Ankündigung der Einziehung der genannten Teilflächen wurde am 20.11.2020 in der NWZ und auf der Homepage der Stadt Westerstede veröffentlicht und anschließend drei Monate zur Einsichtnahme ausgelegt. In dieser Zeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Es gab lediglich eine Nachfrage eines nicht betroffenen Anliegers am Sternkamp.
Wesentliches Entscheidungsmerkmal über eine Entwidmung ist das Vorliegen einer Verkehrsbedeutung. Sicherlich hat der Sternkamp in Gänze mit der umlaufenden Straße eine verkehrliche Nutzung. Der nach Süden ragende Straßenstummel mit Wendehammer dient derzeit lediglich der Zweiterschließung der beiden Anlieger. Die Erreichbarkeit und auch die Zweiterschließung der betroffenen Anlieger werden durch die Einziehung der Teilstrecke nicht gefährdet, da lediglich ein Teil eines Wendehammers dem Verkehr entzogen wird. Dieser betroffene Teil wurde zudem langjährig von einem der beiden Anlieger für betriebliche Zwecke genutzt, stand insoweit dem öffentlichen Verkehr tatsächlich auch nicht zur Verfügung. Insoweit ist eine alleinige Verkehrsbedeutung für die nunmehr einzuziehende Teilstrecke nicht gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:keine
Anlage/n:
- Lageplan mit Luftbild
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