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Beschlussvorschlag:Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten zum Erlass einer Satzung zur Regelung von Art, Gestaltung und Einordnung von Werbeanlagen zu prüfen.
Sachverhalt:Innerhalb des vergangenen Jahres wurden drei Großplakatwände für Fremdwerbung beantragt:
Die baulichen Anlagen wurden nur deshalb nicht als eigenstände Hauptnutzung genehmigt, da rechtskräftige bzw. in Aufstellung befindliche Bebauungspläne entgegengestanden haben. Teils konnten auch verkehrliche Belange entgegengehalten werden. Es muss in Zukunft aber verstärkt mit derartigen Anträgen gerechnet werden und es ist wahrscheinlich, dass diese teils auf Basis des bestehenden Planungsrechts auch genehmigungsfähig sind. Die optische Wirkung derartiger Anlagen kann sich aber an exponierten Lagen störend auf die Ortsgestaltung auswirken. Deshalb sollte die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt werden, wie und wo hier eine Steuerung erfolgen kann. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass nach § 84 Niedersächsische Bauordnung die Gemeinden örtliche Bauvorschriften für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen können, um u. a. besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen und Warenautomaten vorzugeben. Denkbar wäre in besonderen Lagen auch ein genereller Ausschluss. Die Satzung muss aber städtebaulich begründet werden, was nicht generell für das gesamte Stadtgebiet gelingen wird. Klassischerweise erfolgt hier eine Steuerung im Umfeld von Baudenkmälern und an den Haupteinfallstraßen, was aber noch im Detail zu prüfen ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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