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Beschlussvorschlag:§ 3 Abs. 4 der Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen wird dahingehend geändert, dass eine anteilige Gebührenerstattung erfolgt, wenn die Betreuung aus Gründen, die der Träger zu verantworten hat, nicht sichergestellt werden kann. Die Regelung wird bereits für das laufende Kindergartenjahr 2023/24 angewendet. Sachverhalt:Gem. § 3 Abs. 4 der Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen berechtigen Schließungszeiten der Kindertagestätten aus wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung des Personals, übertragbare Krankheiten nach dem Bundesinfektionsgesetz, etc.) nicht zur Kürzung der zu zahlenden Gebühr. Eine Verrechnung oder Erstattung für einzelne Tage ist ausgeschlossen. Aus den zu zahlenden Kitagebühren ergibt sich daher für den Zahlungspflichtigen kein unmittelbarer Anspruch auf Gegenleistung.
Um der unbilligen Verpflichtung zur Leistung von Gebühren entgegenzutreten, hatte der Rat der Stadt Westerstede während der Coronapandemie hierzu eine abweichende Regelung getroffen, die noch bis zum Ende des Kindergartenjahres 2020/21 galt. Dabei wurde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bei angeordneten oder einrichtungsbedingten Voll- oder Teilschließungen auf die Gebührenpflicht verzichtet, soweit diese die Dauer von mehr als 5 zusammenhängenden Betreuungstagen überstieg. Die Gebühr wurde dann pro Woche um ¼ des festgesetzten Elternbeitrages reduziert.
Obwohl das vom Rat beschlossene Maßnahmenpaket zum 01.08.2023 vollumfänglich umgesetzt und alle Personalstellen sowohl im Regel- als auch im Vertretungsbereich besetzt werden konnten, zeichnet sich im Kindergartenjahr 2023/24 eine steigende Personalausfallquote ab, die auch zu einrichtungsbedingten Voll- oder Teilschließung geführt hat. Ebenfalls hat der Defekt einer Heizungsanlage zur Schließung einer Einrichtung geführt. Die hiervon betroffenen Eltern bleiben grundsätzlich gebührenpflichtig, was verständlicherweise zu Unmut führt.
Es wird vorgeschlagen, eine Grundsatzregelung analog des seinerzeit im Rat gefassten Beschlusses in die Gebührensatzung der Stadt Westerstede aufzunehmen und § 3 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
Derzeitige Regelung des § 3 Abs. 4 der Gebührensatzung: Schließungszeiten der Kindertagestätten bei Ferien oder aus anderen wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung des Personals, übertragbare Krankheiten nach dem Bundesinfektionsgesetz, etc.) berechtigen nicht zur Kürzung der zu zahlenden Gebühr. Dies gilt auch für durch Streik der Beschäftigten verursachte Schließungszeiten. Eine Verrechnung oder Erstattung für einzelne Tage ist ausgeschlossen.
Neue Regelung des § 3 Abs. 4 der Gebührensatzung: Schließzeiten der Kindertagesstätten bei festgesetzten Ferien, Fortbildungstagen und sonstigen einrichtungsbedingten Schließtagen von bis zu 30 Betreuungstagen im Kindergartenjahr berechtigen nicht zur Kürzung der zu zahlenden Gebühr. Darüber hinaus kann auf Antrag ein anteiliger Betrag der tatsächlich gezahlten Gebühren erstattet werden, wenn die Betreuung aus Gründen, die der Träger zu verantworten hat (z. B. Personalmangel durch Krankheit oder Streik), an mehr als 30 Betreuungstagen im Kindergartenjahr nicht sichergestellt werden kann. Für Einrichtungen ohne festgesetzte einrichtungsbedingte Schließtage besteht der Erstattungsanspruch erst bei mehr als 5 Betreuungstagen, an denen die Betreuung aus Gründen, die der Träger zu verantworten hat, nicht sichergestellt werden kann. Der Erstattungsantrag für das vorangegangene Kitajahr kann vom 01.08. bis 31.12. gestellt werden. Finanzielle Auswirkungen:abhängig von den noch zu beschließenden Kitagebühren Anlage/n:-/- |
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