Bürgerinformationssystem
Beschlussvorschlag:Über die Höhe der monatlichen Beträge der in den Anlagen 3 (Regelbetreuung) und 4 (Sonderleistungen) genannten Leistungen ist zu entscheiden. Sachverhalt:Mit Wirkung vom 01.08.2020 wurde vom Rat der Stadt Westerstede eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen beschlossen, die nunmehr 9 Einkommensstufen unter Zugrundelegung des Nettovorjahresgehaltes beinhaltet.
Aufgrund der überproportional angestiegenen wirtschaftlichen Belastungen hatte der Rat ferner am 12.07.2022 entschieden, von den Regelungen des § 6 Abs. 4 dieser Satzung zunächst abzusehen und die in den Anlagen 3 und 4 festgelegten monatlichen Beträge für die Betreuungsjahre 2022/23 und 2023/24 in jeder Einkommensstufe um jeweils 10 % zu senken. Danach sollte eine Evaluation der tatsächlichen wirtschaftlichen Lebensumstände der Familieneinkommen und der Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstätten erfolgen.
Zum 31.07.2024 endet damit die vom Rat beschlossene Reduzierung der Beiträge um 10 %. Ohne eine anderslautende Beschlussfassung würde damit die ursprüngliche Gebührentabelle von 2020 wieder in Kraft treten.
Hierzu liegen folgende Anträge vor:
1.) Antrag der CDU-Fraktion & FWG-Fraktion 2.) Antrag des Stadtelternrates der Kindertagesstätten
Beide Anträge beinhalten eine deutliche Senkung der Kitagebühren gegenüber der ursprünglichen Gebührentabelle.
Auftragsgemäß wurde eine Evaluation vorgenommen, die eine Entscheidungsfindung, wie man ab 01.08.2024 weiter verfahren will, erleichtern soll. Insbesondere wurden dabei folgende Aspekte beleuchtet:
a) Einstufungsregelung unter Zugrundelegung des Nettogehaltes b) Einstufungen im Vergleich der letzten 4 Kindergartenjahre c) zur Verfügung stehendes Familieneinkommen d) Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstätten
a) Einstufungsregelung unter Zugrundelegung des Nettogehaltes Die Berechnung nach Nettoarbeitslohn abzüglich der Kinderfreibeträge wurde inzwischen seit 4 Kindergartenjahren angewendet. Aus Verwaltungssicht hat sich die Handhabung sehr gut eingespielt und sollte so beibehalten werden. Wohl müssten redaktionelle und sprachliche Änderungen sowie die in dieser Sitzung erfolgten Beschlüsse in die Satzung aufgenommen werden. Hierzu wird auf TOP 11 dieser Sitzung und Beschlussvorlage Nr. 24/1627 verwiesen. Aber am Grundprinzip der Gebührenberechnung sollte insoweit nichts geändert werden.
b) Einstufungen im Vergleich der letzten 4 Kindergartenjahre Seit dem Kindergartenjahr 2022/23 stehen durch Inbetriebnahme der betriebsnahen Kita Hössennest, für die die Berechnung der Gebühren wie bei allen andern Trägern auch über die Stadt erfolgt, insgesamt mehr Kitaplätze zur Verfügung, weshalb sich die Gesamtfallzahlen seither erhöht haben:
Gem. § 22 Abs. 2 NKitaG haben Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, einen Anspruch darauf, bis zu 8 Stunden täglich beitragsfrei gefördert zu werden. Für diese Betreuungsplätze werden dann keine Gebühren erhoben:
Für die Betreuung der beitragsfreien Kinder über die 8. Stunde hinaus wurden die in Anlage 4 der Gebührensatzung festgelegten Gebühren erhoben. Hiervon betroffen waren:
Die für das Kindergartenjahr 2023/24 angestiegene Zahl resultiert aus der angestiegenen Anzahl der Ganztagsplätze.
Insgesamt stellt sich die Gesamtbeitragssituation im laufenden Kindergartenjahr wie folgt dar: Von einer Gebührenzahlung mit entsprechender Sozialstaffelung sind letztlich weniger als ¼ der Gesamtplatzzahl betroffen.
Für die beitragspflichtigen Plätze verteilen sich die einzelnen Einkommensstufen wie folgt: Auffällig ist, dass sich die Anzahl der in der niedrigsten Einkommensstufe zugeordneten Fälle die Waage hält mit der Anzahl der Fälle, die der höchsten Einkommensstufe zugeordnet wurden. In allen anderen Einkommensstufen ist die Struktur ausgewogen. Damit führt die Einführung von 9 Einkommensstufen zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Beitragslast. In allen Vergleichsjahren haben knapp 50 % der in Einkommensstufe 9 zugeordneten Fälle keine Unterlagen abgegeben. Es ist davon auszugehen, dass hier die Jahreseinkommensgrenze deutlich überschritten wurde.
c) Zur Verfügung stehendes Familieneinkommen Lt. Statistischem Bundesamt (Destatis) haben sich die Verbraucherpreise in Deutschland im Jahresdurchschnitt 2023 um 5,9 % gegenüber 2022 erhöht. Die Inflationsrate für 2023 fiel damit geringer aus als im Jahr zuvor. Diese lag im Jahr 2022 noch bei +6,9 %. Im Dezember 2023 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindexes (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +3,7 %. Preise für Energieprodukte erhöhten sich 2023 gegenüber 2022 um 5,3 %, Nahrungsmittel verteuerten sich durchschnittlich um 12,4 %. Die Jahresteuerungsrate ohne Nahrungsmittel und Energie lag 2023 bei +5,1 %. Bei der Reduzierung der Gebühren vor 2 Jahren wurden die auf der Grundlage von 2019 festgelegten Gebühren um 10 % gesenkt, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. Für das Jahr 2024 prognostiziert das ifo-Institut eine Inflationsrate von 2,2 Prozent. Die Bundesbank geht davon aus, dass sich die Inflation im selben Jahr mehr als halbieren wird, auf 2,7 Prozent. Dem gegenüber stehen staatliche Entlastungspakete und die durch tarifliche Erhöhungen gestiegenen Gehälter, die sich auf die Einstufung auswirken, will man die festgesetzten Grenzen der Einkommensstufen so belassen wie bisher.
d) Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstätten Aufgrund der Tariferhöhungen sind die Personalkosten für Fachkräfte im Kitabereich in den letzten beiden Jahren um rd. 5 % gestiegen. Demgegenüber wird die Finanzhilfepauschale des Landes jährlich nur um jeweils 1,5 % erhöht. Das vom Rat der Stadt Westerstede beschlossene Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Qualität in den Kindertagesstätten führt ebenfalls dazu, dass sich der Zuschussbedarf für zusätzlich eingesetztes Personal erhöht hat, ohne hierfür eine Landesförderung zu erhalten.
Ferner sind die Energiekosten auf etwa das Doppelte angestiegen. Aber auch die Kosten für die laufende bauliche Unterhaltung sowie für Sanierungsmaßnahmen der externen Trägereinrichtungen haben sich gegenüber dem Basisjahr 2020 erhöht. Die laufenden Kitabudgets sind wie in den Vorjahren eingeplant worden, was bedeutet, dass aufgrund der Inflationsrate weniger angeschafft werden kann.
Dem gegenüber steht die in Aussicht gestellte pauschale Förderung des Landkreises in Höhe von 900 € pro Kitaplatz, die bereits vorsorglich in die Kalkulation eingeflossen ist und zur Entlastung des Zuschussbetrages führt.
Die Gesamtkalkulationen sind anliegend getrennt nach Kindergarten- und Krippenbereich beigefügt. Zugrunde gelegt wurde die vorläufige Jahresrechnung 2023 sowie die Haushaltsplanung 2024 im Vergleich zu 2020 ohne die Ausgleichszahlungen für das Hössennest.
Bei Bereinigung aller Werte und Beibehaltung der derzeitigen Gebührentabelle würde sich ab 2024 folgender durchschnittlicher jährlicher Zuschussbedarf ergeben:
Kinderkrippen: 1.271.272,66 € = 7,08 € netto pro Betreuungsstunde ohne Elternbeitrag Kindergarten: 4.244.626,82 € = 4,68 € netto pro Betreuungsstunde ohne Elternbeitrag
Fazit
Wurde 2020 für die Gebührenkalkulation pro Krippenbetreuungsstunde ein Betrag von 4,86 € in der höchsten Stufe zugrunde gelegt, so müsste dieser nun bei 7,08 € liegen. Im Kindergartenbereich ist der Betrag pro Betreuungsstunde von 3,41 € auf 4,68 € angestiegen.
Es ist zu entscheiden, welchen Zuschussbetrag die Stadt Westerstede für die Kinderbetreuung unter Beachtung des Solidaritätsprinzips und der sozialen Verträglichkeit zur Verfügung stellen kann und möchte. Der Antrag der CDU-Fraktion & FWG-Fraktion (Antrag 1) beinhaltet eine Gebührensenkung auf das Niveau von 2019 unter Beibehaltung der aktuellen Berechnung und der Einkommensgrenzen während der Antrag des Kita-Stadtelternrates (Antrag 2) die Anhebung der einzelnen Einkommensgrenzen um jeweils 5.000 € bei Beibehaltung der aktuellen Gebührenhöhe beinhaltet. Nach den Hochrechnungen würde Antrag 1) eine Entlastung der Gebührenzahler um rd. 95.000 €, Antrag 2) knapp 40.000 € jährlich gegenüber der Haushaltsplanung für 2024 bedeuten.
Deutliche Veränderungen sind bei beiden vorliegenden Anträgen nur in den höheren Einkommensstufen spürbar, nicht aber für Eltern, die bereits der niedrigsten Einkommensstufe zugeordnet sind. Will man eine Senkung der Gebühren beschließen, bedeutet dies schlussendlich, dass die hierbei entstehende Finanzierungslücke anderweitig gedeckt werden müsste. Eine Deckung innerhalb des Gesamtbudgets 220 ist ausgeschlossen. Finanzielle Auswirkungen:Da der Haushaltsplan für 2024 unter Berücksichtigung der Gebühren für das aktuelle Kitajahr aufgestellt wurde, wirkt sich eine Veränderung der Gebührenhöhe entsprechend aus. Eine Deckung müsste im Rahmen der Gesamtdeckung erfolgen, da diese im Budget 220 ausgeschlossen ist. Ab 2025 wäre der Zuschussbetrag entsprechend in die Haushaltsplanungen aufzunehmen. Anlage/n:- Antrag der CDU-Fraktion & FWG-Fraktion auf Senkung der Kita-Gebühren - Antrag des Stadtelternrates der Kindertagesstätten zur Anpassung der Kita-Gebühren - Kalkulation des Zuschussbetrages für Kinderkrippen - Kalkulation des Zuschussbetrages für Kindergärten - Anlage 3 und 4 der Gebührensatzung 2020/21 - Anlage 3 und 4 der Gebührensatzung 2023/24 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||