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Vorlage - 24/1609  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen
- Anlagen 3 (Regelbetreuung) und 4 (Sonderleistungen)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Bildung und Leben Bearbeiter/-in: Pottek, Karen
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
26.02.2024 
Sitzung des Sozialausschusses geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Anhörung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
18.06.2024    Sitzung des Rates der Stadt Westerstede      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Über die Höhe der monatlichen Beträge der in den Anlagen 3 (Regel­betreuung) und 4 (Sonder­leistungen) genannten Leistungen ist zu entscheiden.


Sachverhalt:

Mit Wirkung vom 01.08.2020 wurde vom Rat der Stadt Westerstede eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen be­schlossen, die nunmehr 9 Einkommensstufen unter Zugrundelegung des Nettovorjahres­gehaltes bein­haltet.

 

Aufgrund der überproportional angestiegenen wirtschaftlichen Belastungen hatte der Rat ferner am 12.07.2022 entschieden, von den Regelungen des § 6 Abs. 4 dieser Satzung zunächst abzusehen und die in den Anlagen 3 und 4 festgelegten monatlichen Beträge für die Betreuungsjahre 2022/23 und 2023/24 in jeder Einkommensstufe um jeweils 10 % zu senken. Danach sollte eine Evaluation der tatsächlichen wirtschaftlichen Lebens­um­stände der Familieneinkommen und der Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstätten erfolgen.

 

Zum 31.07.2024 endet damit die vom Rat beschlossene Reduzierung der Beiträge um 10 %. Ohne eine anderslautende Beschlussfassung würde damit die ursprüngliche Gebühren­tabelle von 2020 wieder in Kraft treten.

 

Hierzu liegen folgende Anträge vor:

 

1.)    Antrag der CDU-Fraktion & FWG-Fraktion

2.)    Antrag des Stadtelternrates der Kindertagesstätten

 

Beide Anträge beinhalten eine deutliche Senkung der Kitagebühren gegenüber der ursprünglichen Gebührentabelle.

 

Auftragsgemäß wurde eine Evaluation vorge­nommen, die eine Entscheidungsfindung, wie man ab 01.08.2024 weiter verfahren will, erleichtern soll. Insbesondere wurden dabei folgende Aspekte beleuchtet:

 

a)   Einstufungsregelung unter Zugrundelegung des Nettogehaltes

b)   Einstufungen im Vergleich der letzten 4 Kindergartenjahre

c)   zur Verfügung stehendes Familieneinkommen

d)   Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstätten

 

 

a)   Einstufungsregelung unter Zugrundelegung des Nettogehaltes

Die Berechnung nach Nettoarbeitslohn abzüglich der Kinderfreibeträge wurde inzwischen seit 4 Kindergartenjahren angewendet. Aus Verwaltungssicht hat sich die Handhabung sehr gut eingespielt und sollte so beibehalten werden.

Wohl müssten redaktionelle und sprachliche Änderungen sowie die in dieser Sitzung er­folgten Beschlüsse in die Satzung aufgenommen werden. Hierzu wird auf TOP 11 dieser Sitzung und Beschlussvorlage Nr. 24/1627 verwiesen. Aber am Grundprinzip der Gebührenberechnung sollte insoweit nichts geändert werden.

 

b) Einstufungen im Vergleich der letzten 4 Kindergartenjahre

Seit dem Kindergartenjahr 2022/23 stehen durch Inbetriebnahme der betriebsnahen Kita Hössennest, für die die Berechnung der Gebühren wie bei allen andern Trägern auch über die Stadt erfolgt, insgesamt mehr Kitaplätze zur Verfügung, weshalb sich die Gesamtfall­zahlen seither erhöht haben:

Einstufung

Kindergartenjahr

 

2023/24

2022/23

2021/22

2020/21

Stufe 0 - Beitragsübernahme Jugendamt

21

20

18

13

Stufe 1 - bis 25.000 € netto

36

45

35

38

Stufe 2 - bis 30.000 € netto

20

21

17

20

Stufe 3 - bis 35.000 € netto

21

24

15

16

Stufe 4 - bis 40.000 € netto

17

15

13

13

Stufe 5 - bis 45.000 € netto

10

10

13

16

Stufe 6 - bis 50.000 € netto

12

16

10

11

Stufe 7 - bis 55.000 € netto

7

9

7

4

Stufe 8 - bis 60.000 € netto

4

9

4

1

Stufe 9 - ab 60.001 € netto

54

39

19

32

 

 

 

 

 

gesamt

202

208

151

164

 

Gem. § 22 Abs. 2 NKitaG haben Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, einen Anspruch darauf, bis zu 8 Stunden täglich beitragsfrei gefördert zu werden. r diese Betreuungsplätze werden dann keine Gebühren erhoben:

 

Kindergartenjahr

 

2023/24

2022/23

2021/22

2020/21

beitragsfrei bis 8 Stunden Betreuung

605

635

600

571

 

r die Betreuung der beitragsfreien Kinder über die 8. Stunde hinaus wurden die in Anlage 4 der Gebührensatzung festgelegten Gebühren erhoben. Hiervon betroffen waren:

 

Kindergartenjahr

 

2023/24

2022/23

2021/22

2020/21

beitragsfrei

mehr als 8 Stunden Betreuung

96

67

65

78

 

Die für das Kindergartenjahr 2023/24 angestiegene Zahl resultiert aus der angestiegenen Anzahl der Ganztagsplätze.

 

Insgesamt stellt sich die Gesamtbeitragssituation im laufenden Kindergartenjahr wie folgt dar:

Von einer Gebührenzahlung mit entsprechender Sozialstaffelung sind letztlich weniger als ¼ der Gesamtplatzzahl betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r die beitragspflichtigen Plätze verteilen sich die einzelnen Einkommensstufen wie folgt:

Auffällig ist, dass sich die Anzahl der in der niedrigsten Einkommensstufe zugeordneten Fälle die Waage hält mit der Anzahl der Fälle, die derchsten Einkommensstufe zuge­ordnet wurden.

In allen anderen Einkommensstufen ist die Struktur ausgewogen. Damit führt die Einführung von 9 Einkommensstufen zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Beitrags­last.

In allen Vergleichsjahren haben knapp 50 % der in Einkommensstufe 9 zugeordneten Fälle keine Unterlagen abgegeben. Es ist davon auszugehen, dass hier die Jahreseinkommens­grenze deutlich überschritten wurde.

 

c) Zur Verfügung stehendes Familieneinkommen

Lt. Statistischem Bundesamt (Destatis) haben sich die Verbraucherpreise in Deutschland im Jahres­durch­schnitt 2023 um 5,9 % gegenüber 2022 erhöht. Die Inflationsrate für 2023 fiel damit geringer aus als im Jahr zuvor. Diese lag im Jahr 2022 noch bei +6,9 %. Im Dezember 2023 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreis­indexes (VPI) zum Vorjahresmonat bei +3,7 %.

Preise für Energieprodukte erhöhten sich 2023 gegenüber 2022 um 5,3 %, Nahrungsmittel verteuerten sich durchschnittlich um 12,4 %. Die Jahresteuerungsrate ohne Nahrungsmittel und Energie lag 2023 bei +5,1 %.

Bei der Reduzierung der Gebühren vor 2 Jahren wurden die auf der Grundlage von 2019 festgelegten Gebühren um 10 % gesenkt, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

r das Jahr 2024 prognostiziert das ifo-Institut eine Inflationsrate von 2,2 Prozent. Die Bundes­bank geht davon aus, dass sich die Inflation im selben Jahr mehr als halbieren wird, auf 2,7 Prozent.

Dem gegenüber stehen staatliche Entlastungspakete und die durch tarifliche Erhöhungen gestiegenen Gehälter, die sich auf die Einstufung auswirken, will man die festgesetzten Grenzen der Einkommensstufen so belassen wie bisher.

 

d) Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstätten

Aufgrund der Tariferhöhungen sind die Personalkosten für Fachkräfte im Kitabereich in den letzten beiden Jahren um rd. 5 % gestiegen. Demgegenüber wird die Finanzhilfepauschale des Landes jährlich nur um je­weils 1,5 % erhöht.

Das vom Rat der Stadt Westerstede beschlossene Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Qualität in den Kindertagesstätten führt ebenfalls dazu, dass sich der Zuschussbedarf für zusätzlich eingesetztes Personal erhöht hat, ohne hierfür eine Landesförderung zu erhalten.

 

Ferner sind die Energiekosten auf etwa das Doppelte angestiegen. Aber auch die Kosten für die laufende bauliche Unterhaltung sowie für Sanierungsmaßnahmen der externen Träger­einrichtungen haben sich gegenüber dem Basisjahr 2020 erhöht. Die laufenden Kita­budgets sind wie in den Vorjahren eingeplant worden, was bedeutet, dass aufgrund der Inflationsrate weniger ange­schafft werden kann.

 

Dem gegenüber steht die in Aussicht gestellte pauschale Förderung des Landkreises in Höhe von 900 € pro Kitaplatz, die bereits vorsorglich in die Kalkulation eingeflossen ist und zur Entlastung des Zuschussbetrages führt.

 

Die Gesamtkalkulationen sind anliegend getrennt nach Kindergarten- und Krippenbereich bei­gefügt. Zugrunde gelegt wurde die vorläufige Jahresrechnung 2023 sowie die Haushalts­planung 2024 im Vergleich zu 2020 ohne die Ausgleichszahlungen für das Hössennest.

 

Bei Bereinigung aller Werte und Beibehaltung der derzeitigen Gebühren­tabelle würde sich ab 2024 folgender durchschnittlicher jährlicher Zuschuss­bedarf ergeben:

 

Kinderkrippen:  1.271.272,66 € = 7,08 € netto pro Betreuungsstunde ohne Elternbeitrag

Kindergarten:    4.244.626,82  = 4,68 € netto pro Betreuungsstunde ohne Elternbeitrag

 

 

Fazit

 

Wurde 2020 für die Gebührenkalkulation pro Krippenbetreuungsstunde ein Betrag von 4,86 € in der höchsten Stufe zugrunde gelegt, so müsste dieser nun bei 7,08 € liegen. Im Kinder­gartenbereich ist der Betrag pro Betreuungsstunde von 3,41 € auf 4,68 € angestiegen.

 

Es ist zu entscheiden, welchen Zuschussbetrag die Stadt Westerstede für die Kinderbe­treuung unter Beachtung des Solidaritäts­prinzips und der sozialen Verträglichkeit zur Verfügung stellen kann und möchte.

Der Antrag der CDU-Fraktion & FWG-Fraktion (Antrag 1) beinhaltet eine Gebührensenkung auf das Niveau von 2019 unter Beibehaltung der aktuellen Berechnung und der Eink­ommens­­grenzen während der Antrag des Kita-Stadtelternrates (Antrag 2) die Anhebung der einzelnen Ein­kommens­grenzen um jeweils 5.000 € bei Beibehaltung der aktuellen Gebühren­he beinhaltet.

Nach den Hochrechnungen würde Antrag 1) eine Entlastung der Gebührenzahler um rd. 95.000 €, Antrag 2) knapp 40.000 € jährlich gegenüber der Haushaltsplanung für 2024 bedeuten.

 

Deutliche Veränderungen sind bei beiden vorliegenden Anträgen nur in den höheren Ein­kommens­stufen spürbar, nicht aber für Eltern, die bereits der niedrigsten Einkommens­stufe zuge­ordnet sind.

Will man eine Senkung der Gebühren beschließen, bedeutet dies schlussendlich, dass die hierbei entstehende Finanzierungslücke anderweitig gedeckt werden müsste. Eine Deckung innerhalb des Gesamtbudgets 220 ist ausgeschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Da der Haushaltsplan für 2024 unter Berücksichtigung der Gebühren für das aktuelle Kitajahr aufgestellt wurde, wirkt sich eine Veränderung der Gebührenhöhe entsprechend aus. Eine Deckung müsste im Rahmen der Gesamtdeckung erfolgen, da diese im Budget 220 ausge­schlossen ist. Ab 2025 wäre der Zuschussbetrag entsprechend in die Haushaltsplanungen aufzunehmen.


Anlage/n:

- Antrag der CDU-Fraktion & FWG-Fraktion auf Senkung der Kita-Gebühren

- Antrag des Stadtelternrates der Kindertagesstätten zur Anpassung der Kita-Gebühren

- Kalkulation des Zuschussbetrages für Kinderkrippen

- Kalkulation des Zuschussbetrages für Kindergärten

- Anlage 3 und 4 der Gebührensatzung 2020/21

- Anlage 3 und 4 der Gebührensatzung 2023/24

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag CDU & FWG (694 KB)      
Anlage 2 2 Antrag StER (826 KB)      
Anlage 6 3 Kalkulation Zuschussbedarf Krippen (11 KB)      
Anlage 5 4 Kalkulation Zuschussbedarf Kindergarten (11 KB)      
Anlage 4 5 Anlage 3 und 4 Satzung 2020.21 (9 KB)      
Anlage 3 6 Anlage 3 und 4 Satzung 2023.24 (8 KB)