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Beschlussvorschlag:Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Optionsrecht gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Sachverhalt:Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wird sich durch die Einführung des neuen § 2 b UStG und die Abschaffung des § 2 Abs. 3 UStG grundlegend ändern.
Bislang galten lediglich die Betriebe gewerblicher Art (BgA) der jPdöR als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Innerhalb der Stadtverwaltung sind dies beispielsweise das Hössensportzentrum oder auch der Campingplatz.
Auf Grund der EuGH-Rechtsprechung ist die Anlehnung der Umsatzbesteuerung an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art jedoch nicht mehr zulässig.
Nach Maßgabe der Neuregelung sind jPdöR ab dem 01.01.2017 grundsätzlich Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, es sei denn, es greifen die Ausnahmen des neu eingeführten § 2 b UStG.
Alle jPdöR stehen nunmehr vor der Aufgabe, beurteilen zu müssen, ob sich durch die Neuregelung Änderungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der von Ihnen begründeten Leistungsbeziehungen ergeben. Unabhängig von möglichen Wettbewerbsverzerrungen, die ebenfalls zu prüfen sind, führen Tätigkeiten auf einer privatrechtlichen Grundlage stets zur Unternehmereigenschaft.
Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG eine langfristige Übergangsregelung aufgenommen, um den jPdöR einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen. Hiernach kann die Stadt Westerstede bis einschl. 31.12.2020 nach der alten Rechtslage besteuert werden.
Verwaltungsseitig wird die Wahrnehmung der Übergangsregelung empfohlen. Die Neuregelung des Umsatzsteuerrechts hat Auswirkungen auf alle Bereiche der Stadtverwaltung und obliegt einer genauen Analyse.
Des Weiteren steht es der Stadt Westerstede frei, den vorgenannten Übergangszeitraum durch Widerruf zu verkürzen. Die Stadtkämmerei wird die Umsatzsteuerthematik in den beiden nächsten Jahren kontinuierlich aufgreifen, damit der Umstieg auf das neue Umsatzsteuerrecht auch eher erfolgen kann, sofern der Umstieg positive Auswirkungen auf den Stadthaushalt hat.
Finanzielle Auswirkungen:Durch die Neuregelung hätte die Stadt Westerstede theoretisch bei Investitionen im nichthoheitlichen Bereich die Möglichkeit in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Solche Investitionen sind momentan nicht geplant.
Außerdem bleibt festzuhalten, dass die Betriebe gewerblicher Art (z. B. Hössensport-zentrum) bereits nach dem alten Recht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Anlage/n:
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