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Beschlussvorschlag:Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Tannenloge Erweiterung II 2. Änderung – mit örtlichen Bauvorschriften im Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wird gemäß § 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Der Flächennutzungsplan ist im Zuge der 151. Berichtigung anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt ein Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben. Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 119 – Tannenloge Erweiterung II - wurde im Juni 2016 als Satzung beschlossen. Hier wurde neben einem Allgemeinen Wohngebiet auch eine öffentliche Grünfläche als „Abstandsgrün“ zur Autobahn A28 festgesetzt. Im Jahre 2020 wurde der nordwestliche Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans zur planungsrechtlichen Vorbereitung für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern in gestalterischer Anlehnung an die Mehrfamilienhäuser in dem Quartier geändert. Auch schon in diesem Bebauungsplanverfahren war das Thema „Lärm“ abwägungsrelevant und entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Auszüge aus den beiden Bebauungsplänen befinden sich unten.
Zur Schaffung von weiterem (Miet-)Wohnraum innerhalb des Westersteder Siedlungsbereiches wurden bereits beplante Grundstücke (Stellplatzflächen und öffentliche Grünflächen) im Bereich des Wohngebietes Tannenloge identifiziert. Vorteilhaft hier sind die vorhandene Infrastruktur und die Himmelsrichtung der Grundstücke zur Autobahn, da der potentielle Außenwohnbereich im Süden und damit im lärmabgewandten Bereich liegt.
Auch in diesem Bebauungsplanverfahren wird das Thema „Lärm“ abwägungsrelevant sein. So wurde im Juni 2024 der Lärmaktionsplan gem. § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz vom Rat beschlossen. Inhaltlich wurde darin zusammenfassend festgehalten, aus Vorsorgegesichtspunkten auf die Ausweisung von Wohnbauflächen in lärmvorbelasteten Gebieten zu verzichten. Nach Ansicht der Verwaltung ist es der Abwägung überlassen, in diesem Bereich die grds. Lärmvorsorge zugunsten einer Wohnbebauung zurückzustellen.
Aber auch die Vereinbarkeit mit den entsprechenden lärmrechtlichen Regelwerken (u.a. DIN 18005 und 16. BImSchV) sind im Verfahren näher zu betrachten. Seitens der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe (Ausrichtung der schützenswerten Wohnbereiche in den lärmabgeschirmten Bereich) und entsprechenden Festsetzungen zum Lärmschutz (Lärmpegelbereiche; hier voraussichtlich Lärmpegelbereich V) ein ausreichend geschützter Wohnraum geschaffen werden kann.
Um die Belange des Lärmschutzes frühzeitig einzuarbeiten, sollte vor dem ersten Verfahrensschritt ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben werden. Die grundsätzlichen Ergebnisse könnten auch im Zuge der weiteren Planung „Wohngebiet Neue Straße“ herangezogen werden, vgl. Beschlussvorlage Nr. 24/1730.
Weitere Inhalte des Bebauungsplanes sind die Entwässerung sowie die planerische Fortführung des Fuß- und Radweges entlang der ‚Neue Straße‘.
Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der 151. Berichtigung angepasst.
Es wird vorgeschlagen, den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den weiteren Arbeitsauftrag (Einholung Lärmschutzgutachten) an die Verwaltung zu geben.
(Auszug Ursprungsbebauungsplan)
(Auszug Bebauungsplan Nr. 119 2. Änderung – Erweiterung überbaubare Grundstücksfläche) (Luftbild)
(Geltungsbereich der Planung mit Grobkonzept)
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Anlage/n:
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