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Vorlage - 17/0293  

 
 
Betreff: Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Wilken, Anja
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss Vorberatung
29.05.2018 
Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
26.06.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die anliegende Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

Seit einigen Jahren sind alle in Niedersachsen gehaltenen Hunde im zentralen  Hunderegister anzumelden und die Hunde müssen einen Chip tragen. Ein Grund für die Einführung dieses Hunderegisters war die zügige Ermittlung des Hundehalters.

 

Nach den derzeitigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Stadt werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Verwaltung hat jedoch feststellen müssen, dass die Hundesteuermarken oftmals nicht von den Hunden getragen werden. Eine Halterermittlung ist dann nicht möglich.

 

Angepasst an die Einführung des Zentralen Hunderegisters kann auf die Ausgabe von Hundesteuermarken künftig verzichtet werden, da eine evtl. notwendige Ermittlung des Hundehalters über den vorgeschriebenen Chip erfolgen kann. Der Bauhof hat ein Lesegerät zum Auslesen der Chipmarke; ebenfalls das Veterinäramt sowie die Tierärzte. 

 

Damit kann § 11 der Satzung ersatzlos gestrichen werden (betrifft Hundesteuermarken).

 

 

Bei dieser Gelegenheit soll die derzeitige Hundesteuersatzung an die Mustersatzung des Nds. Städte- und Gemeindebundes in einigen Punkten angepasst werden:

 

  • Juristische Personen können nicht Steuersubjekt sein; die Anmeldung eines Hundes soll für eine benannte natürliche Person vorgenommen werden (die den Hund verpflegt und betreut); daher sollte § 2 Abs. 2 der jetzigen Satzung ersatzlos gestrichen werden. Abs. 3 des § 2 wird Abs. 2.

Für die derzeit veranlagten juristischen Personen (11 Fälle) bleibt im Rahmen des Bestandschutzes die derzeitige Besteuerung bestehen.

 

  • Weiter werden in § 5 der jetzigen Satzung gewährte Ermäßigungen ersatzlos gestrichen; hierbei handelt es sich um die Ermäßigung für Hunde, die für das Einsatzgebiet des Bewachungsgewerbes benötigt werden bzw. um abgerichtete Hunde von berufsmäßigen Artisten bzw. Schaustellern. Diese Ermäßigung sieht die Mustersatzung ebenfalls nicht vor.

Für den Wegfall von Steuerermäßigungen ist kein Bestandschutz erforderlich, da entsprechende Befreiungen/Ermäßigungen zur Zeit nicht gewährt werden. 

 

  • Hinsichtlich der Fälligkeit wird ebenfalls eine Änderung eingebaut (jährliche Fälligkeit satzungsrechtlich abgesichert).

 

  • Aufgenommen wird ebenfalls, dass bei der Anmeldung die Hunderasse anzugeben ist; in diesem Zusammenhang werden die Regelungen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten angepasst.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen in eine Neufassung der Hundesteuersatzung eingearbeitet. Die Neufassung soll ab 2019 gelten.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da derzeit keine Hundesteuermäßigungen gewährt werden, deren Tatbestände wir für die Zukunft streichen. Die Ersparnis bei den Hundesteuermarken beläuft sich auf das Jahr heruntergerechnet auf einen sehr geringen Betrag.

 

 

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Anlage/n:

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede in der vorgesehenen Fassung ab 2019

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung Hundesteuersatzung 2019 (123 KB)