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Beschlussvorschlag:Den Verfahrensvorschlägen wird zugestimmt. Ferner wird den Entwürfen der 114. Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes Nr. 121 – Linswege, Göhlenkamp mit örtlichen Bauvorschriften - sowie den Begründungen nebst Umweltberichten zugestimmt und beschlossen, diese öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Zu den Planunterlagen sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Sachverhalt:Für die oben genannten Bauleitpläne wurde vom 02.07.2018 bis einschließlich 16.07.2018 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Unterlagen konnten auch über das Internet eingesehen werden. Weiter sind die Planunterlagen den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgelegt worden. Im Anschreiben sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Hierfür wurde den Behörden eine Frist bis zum 02.08.2017 gegeben.
Es ist eine private Stellungnahme eingegangen, die die verkehrliche Situation und die Beibehaltung der hinteren Ruhebereiche der Wohngrundstücke zum Inhalt hat. Über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird das Planungsbüro NWP eine Tabelle mit Verfahrens- und Abwägungsvorschlägen vorbereiten. Die Tabellen werden nach o.g. Fristende schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.
In der vergangenen Ausschusssitzung wurde über das Für und Wider einer begrenzenden ortsgestaltenden Festsetzung zur Nutzung von regenerativen Energien diskutiert und festgehalten, dass die Festsetzung im weiteren Verfahren näher betrachtet wird. Die Festsetzung lautet im Vorentwurf des Bebauungsplanes wie folgt: „Von den gestalterischen Festsetzungen sind Ausnahmen für die Installation von Technologien für erneuerbare Energien zulässig (Photovoltaik, Sonnenkollektoren). Die Verwendung ist auf 50 % einer Dachseite zu beschränken.“ Die Verwaltung wird in der Sitzung hierauf näher eingehen.
Es wird gebeten, den Verfahrensvorschlägen zuzustimmen und den Beschluss zur Auslegung der Planunterlagen (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie zur Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) zu fassen
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Tabelle mit Verfahrens- und Abwägungsvorschlägen
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