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Der Ausschussvorsitzende verweist auf die Drucksache Nr. 16/0009 und bittet Frau Abel, um die Vorstellung der Abwägungsvorschläge. Frau Abel stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Planungsrahmenbedingungen der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes vor. Sie geht insbesondere auf die Stellungnahme des Landkreises bezüglich der Raumordnung und der naturschutzfachlichen Wertigkeit der Fläche sowie auf die Stellungnahme der Ammerländer Wasseracht zur Oberflächenentwässerung ein. So würde die Begründung entsprechend um Aussagen zur Raumordnung ergänzt und das Oberflächenwasserkonzept überarbeitet; vorgesehen sei nun die Rückhaltung mittels Stauraumkanälen zur Entlastung des Regenrückhaltebeckens ‚Hössen‘. Ratsherr Rust sieht die Wohnbauentwicklung grundsätzlich positiv, jedoch seien die Verkehrsführung ohne Akzentsetzung und die seines Erachtens zu geringen Ausnutzungsziffern der Grundstücke noch zu überdenken. Auf Nachfrage von Ratsherrn Schmidt-Berg erläutert Herr Hinrichs die Richtzahlen für Einstellplätze nach der Niedersächsichen Bauordnung. Demnach seien für ein Einfamilienhaus und für Mehrfamilienhäuser sowie sonstige Gebäude mit Wohnungen entsprechende Richtzahlen vom Land festgesetzt worden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis würde bei Wohnungen ein Mittelwert von 1,25 Einstellplätzen je Wohnung in Ansatz gesetzt. Die Verwaltung könne in einer der kommenden Ausschusssitzung die Thematik weiter aufbereiten und vorstellen, da sich in anderen Kommunen eine andere Praxis verfestige. Sodann fasst der Ausschussvorsitzende die Diskussion kurz zusammen und lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen. Dem Verwaltungsausschuss wird einstimmig vorgeschlagen:
Beschluss: Den Verfahrensvorschlägen wird zugestimmt. Ferner wird den Entwürfen der 112. Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes Nr. 28g- Hössen VIII - sowie den Begründungen nebst Umweltberichten zugestimmt und beschlossen, diese öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Zu den Planunterlagen sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB).
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