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Beschlussvorschlag:Im Kindergartenjahr 2020/21 wird auf die Erhebung von Kitabeiträgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Dauer einer angeordneten oder einrichtungsbedingten Voll- oder Teilschließung während der Coronapandemie verzichtet, soweit diese die Dauer von mehr als zusammenhängend 5 Betreuungstagen übersteigt. Die Gebühr wird dann pro Woche um ¼ des festgesetzten Elternbeitrages reduziert.
Sachverhalt:a) Der Rat der Stadt Westerstede hat in seiner Sitzung am 09.06.2020 mit Wirkung vom 01.08.2020 eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen beschlossen, die nunmehr 9 Einkommensstufen unter Zugrundelegung des Nettogehaltes beinhaltet. Der Fachausschuss hatte in diesem Zusammenhang um regelmäßigen Bericht über die Auswertung der Gebührenerhebung gebeten. Diesem Wunsch soll hier Rechnung getragen werden.
Mittlerweile sind nahezu alle Krippenplätze belegt und die Eltern anhand der neuen Gebührensatzung eingestuft worden.
5 Fälle, die im Vorjahr sehr viel niedriger eingestuft waren, mussten satzungsgemäß in die höchste Stufe eingestuft werden, weil auch nach Aufforderung keine Unterlagen beigebracht wurden. 24 Fälle wurden vorläufig eingestuft und fielen damit unter die beschlossene Härtefallregelung. Dies entspricht jedoch in etwa der Anzahl der Fälle der Vorjahre.
Insgesamt wurden 183 Gebührenbescheide erstellt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Einkommensstufen wie folgt:
Stufe 0 gem. § 8 Abs. 2 der Satzung 14 Fälle Stufe 1 bis 25.000 € netto 44 Fälle Stufe 2 bis 30.000 € netto 22 Fälle Stufe 3 bis 35.000 € netto 24 Fälle Stufe 4 bis 40.000 € netto 15 Fälle Stufe 5 bis 45.000 € netto 16 Fälle Stufe 6 bis 50.000 € netto 10 Fälle Stufe 7 bis 55.000 € netto 4 Fälle Stufe 8 bis 60.000 € netto 2 Fälle Stufe 9 ab 60.001 € netto 32 Fälle (davon genannte 5 Fälle ohne Unterlagen)
Im Resultat wurde mit der neuen Gebührenstaffelung eine sozial verträgliche Verteilung der Einkommensstufen erreicht. Die von der Verwaltung prognostizierten Mehrerträge in Höhe von 99.800 € für das Haushaltsjahr 2020/21 können damit erreicht und zur Deckung des Defizits im Krippenbereich herangezogen werden.
In der Sitzung wird auf eine detaillierte Auswertung der Gebührenerhebung näher eingegangen.
b) Gem. § 3 Abs. 4 der Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen berechtigen Schließungszeiten der Kindertagestätten aus wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung des Personals, übertragbare Krankheiten nach dem Bundesinfektionsgesetz, etc.) nicht zur Kürzung der zu zahlenden Gebühr. Eine Verrechnung oder Erstattung für einzelne Tage ist ausgeschlossen. Für den Zahlungspflichtigen ergibt sich daher aus den zu zahlenden Kitagebühren keinen unmittelbarer Anspruch auf Gegenleistung.
Um jedoch der unbilligen Verpflichtung zur Leistung von Gebühren in der coronabedingten Schließzeit entgegenzutreten, wurde am 09.06.2020 vom Rat beschlossen, vom 16.03 bis 30.04.2020 auf die Erhebung der Elternbeiträge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gänzlich zu verzichten und dann ab 01.05.2020 nur die tatsächlich angemeldete Notbetreuungszeit in Rechnung zu stellen.
Ab 01.08.2020 wurde der reguläre Kindergartenbetrieb wieder aufgenommen, sodass die Elternbeiträge seitdem in voller Höhe nach der neuen Gebührensatzung berechnet werden.
Aufgrund des auch für das Ammerland steigenden Inzidenzwertes und der zu erwartenden steigenden Personalausfallrate stellt sich nun die Frage, wie im Falle einer einrichtungsbedingten oder angeordneten Voll- oder Teilschließung in der weiterhin fortwährenden Coronazeit mit der Erhebung der Elternbeiträge umgegangen werden soll. Eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt wäre sowohl für die Eltern als auch für die Verwaltung hilfreich.
Es wird hier vorgeschlagen, analog zu dem im Rat am 09.06.2020 gefassten Beschluss zu verfahren und weiterhin für eine im Kindergartenjahr 2020/21 während der Coronapandemie angeordneten oder einrichtungsbedingten Voll- oder Teilschließung auf die Gebührenpflicht zu verzichten, soweit diese die Dauer von mehr als zusammenhängend 5 Betreuungstagen übersteigt. Die Gebühr wäre dann der Einfachheit halber pro Woche um ¼ des festgesetzten Elternbeitrages zu reduzieren. Die Reduzierung würde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:zu b) keine Prognose möglich. Für die Einrichtungen in Trägerschaft der Stadt Westerstede ist im Haushaltsjahr 2020 aufgrund der getroffenen Gebührenregelung für die Schließzeit ein Defizit von rd. 62.000 € im Teilbudget Kindertagesstätten zu verzeichnen.
Anlage/n:-/-
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