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Beschlussvorschlag:Die Verwaltung wird mit einer Beteiligung der relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der nachrichtlichen Übernahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.
Sachverhalt:Im vergangenen Jahr wurde bereits angekündigt, dass die Verwaltung zusammen mit dem Planungsbüro Diekmann-Mosebach & Partner, Rastede, die Neubekanntmachung / Zusammenschreibung des Flächennutzungsplanes plant. Nunmehr ist die Planung derart konkretisiert, dass ein abgestimmter Plan in der Ausschusssitzung präsentiert werden kann.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stammt aus dem Jahre 1993 und wurde bereits über 120-mal geändert bzw. berichtigt. Die Änderungen überdecken teilweise umfassende Bereiche des Ursprungsplanes, der hier entsprechend nicht mehr gilt. Durch die Zusammenschreibung wird der Plan digitalisiert und wieder „lesbar“ gemacht.
Inhalte des F-Planes, die auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen nur nachrichtlich übernommen wurden, insbesondere Schutzgebietsausweisungen, Wald- und Überschwemmungsflächen, entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand. Die Plangrundlagen, d. h. die Grundkarten des Ursprungsplanes stammen aus der Zeit vor 1990 und bilden heute naturgemäß nicht mehr den aktuellen Bebauungs- und Erschließungszustand sowie die Grundstücksverhältnisse im Stadtgebiet ab. Die Planunterlagen liegen nur analog in den entsprechenden Teilblättern bzw. in eingescannter Form vor und sind mitunter nur noch schwer lesbar. Insgesamt ist festzuhalten, dass der F-Plan der Stadt Westerstede formal-rechtlich zwar korrekt zur Verfügung steht, aber in seiner redaktionellen Form keine zeitgemäße Planungsgrundlage mehr darstellt.
Folgende Ziele werden mit der redaktionellen Neufassung des Flächennutzungsplanes verfolgt: • Schaffung einer Grundlage für planungsrechtliche Auskünfte und einer bürgerfreundlichen Dokumentation, auch z. B. für eine verbesserte Internet-Präsenz, • Bessere digitale Verarbeitungsmöglichkeiten und Archivierung, • Die Verbesserung der Planungsgrundlagen für nachfolgende, einzelne Bebauungsplanverfahren oder Stadtentwicklungsprojekte, Ausdrückliches Ziel ist keine Neuaufstellung des F-Planes im Rahmen eines entsprechenden kompletten Verfahrens.
Gemäß § 6 Abs. 6 BauGB kann bestimmt werden, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch eine (letzte) Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. „Geänderte Fassung“ meint hierbei die Berücksichtigung aller bisher durchgeführten Änderungen einschließlich etwaiger Berichtigungen. Es entsteht eine zusammenfassende Planzeichnung auf der Kartengrundlage eines möglichst neuen Standes.
Die Neubekanntmachung unterliegt nicht der Aufsicht und Genehmigung des Landkreises. Dennoch bietet es sich an, eine informellen Abstimmung und Beteiligung relevanter Träger öffentlicher Belange durchzuführen, um das Ergebnis abzusichern. Die materielle planungsrechtliche Grundlage für den Inhalt des F-Planes - z. B. bei Rechtsstreitigkeiten - bleibt der Ursprungsplan mit seinen Änderungen und den dazugehörigen Verfahrensunterlagen und Begründungen.
Gemäß § 5 Abs. 4 und 4a BauGB sind Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, nachrichtlich in den Plan zu übernehmen. Sind solche Fachplanungen erst in Aussicht genommen, sind sie zu vermerken. Inhaltlich betrifft dies an erster Stelle sämtliche Schutzgebietsausweisungen z. B. nach Naturschutz- oder Wasserrecht, die von den Fachbehörden im Stadtgebiet getroffen werden. Aber auch Infrastruktureinrichtungen oder Planungen Dritter (z. B. Autobahnen oder Bahntrassen) fallen darunter. Für die Neubekanntmachung sind die nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke auf den neuesten Stand zu bringen. Dies soll im Rahmen der informellen Behördenbeteiligungen erfolgen.
Zukünftige Änderungen des F-Planes erfolgen dann auf Basis der neu bekanntgemachten Planurkunde.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Anlage/n:
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