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Beschlussvorschlag:Dem Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird nicht entsprochen.
Sachverhalt:Der Eigentümer eines Flurstücks an der Ihausener Straße, Ihausen, beantragt die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Derzeit wird auf einer Teilfläche des Flurstücks auf bis zu 46.180qm Torf abgebaut. Die Genehmigung hierfür wurde im Jahre 2009 vom Landkreis Ammerland erteilt und im Mai 2019 bis zum 31.10.2021 verlängert. Bis dahin soll der Abbau einschließlich der Rekultivierung abgeschlossen sein. Als Folgenutzung wurde in der Genehmigung eine extensive Grünlandbewirtschaftung festgelegt.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt. Im Regionalen-Raumordnungsprogramm ist die Fläche als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung „Torf“ der zweiten Zeitstufe (nachrangige Inanspruchnahme) sowie überlagernd als Vorsorgefläche für die Natur und Landschaft festgelegt. Im Landesraumordnungsprogramm 2017 (LROP) wird die Fläche für den Vorrang Rohstoffgewinnung mit der Gebietsnummer 59.3 ausgewiesen.
Nach dem LROP sollen für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Auch im Entwurf des LROP (2021) steht: „Dabei sollen für die Nutzung von Solarenergie/ Photovoltaikanlagen keine Freiflächen, sondern bevorzugt bereits versiegelte oder vorbelastete Flächen sowie Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand in Anspruch genommen werden.“
Freiflächen - Photovoltaikanlagen sind somit hier zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sind aber vom Gesetzgeber für den Außenbereich aber auch nicht privilegiert worden (vgl. § 35 BauGB) und unterliegen deshalb dem Grundsatz, dass der Außenbereich von ihnen freigehalten werden soll. Es müsste somit ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Einen Anspruch auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens besteht aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht. In einem Verfahren müssten dann auch die vorgenannten Vorgaben der Raumordnung mit einer städtebaulichen Begründung „überwunden“ werden.
Die Tatsache, dass im Genehmigungsbescheid die Rekultivierung der Fläche als ausschließliche Grünlandbewirtschaftung festgeschrieben ist, resultiert aus dem zu kompensierenden Eingriff in den Naturhaushalt. Dieser Eingriff könnte jedoch theoretisch auch an anderer Stelle kompensiert werden, sodass eine Nachnutzung für die beantragte Freiflächen-Photovoltaikanlage umweltrechtlich möglich wäre.
Das Planungsrecht steht jedoch nach Ansicht der Verwaltung dem Vorhaben entgegen. Insbesondere ist die Fläche mit der Ausnahme des zeitlich begrenzten Torfabbaus im Sinne des Landesraumordnungsprogramms nicht vorbelastet. Auch bestehen in der direkten Umgebung keine Vorprägungen bzw. Vorbelastungen. So würden in den Freiflächen zwischen dem straßenzugeordneten Bereich und dem Naturschutzgebiet 211 „Hollweger Moor“ erstmalig bauliche Anlagen errichtet. Eine dauerhafte Störung dieser Flächen ist zu erwarten. Aus diesen Gründen sollte dem Schutz des Außenbereichs ein hohes Gewicht zugesprochen und nach Ansicht der Verwaltung keine Planung eingeleitet werden.
Verwaltungsseitig wird nicht verkannt, dass Photovoltaikanlagen einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz beitragen. Die Standortauswahl sollte aber nicht nur ausschließlich von der Verfügbarkeit der Flächen abhängig gemacht werden. Anderweitige städtebauliche Belange zur Begründung des Standorts im dem sensiblen Umfeld sind jedoch nicht erkennbar.
Des Weiteren wird die Behandlung des Antrages in einer Ratssitzung beantragt. Hier sollte der Verwaltungsausschuss eine entsprechende Behandlung diskutieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Antrag (nichtöffentlich)
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