Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:Die Ratsfrauen und Ratsherren werden vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Darüber hinaus werden die Ratsmitglieder gemäß § 43 NKomVG auf die Pflichten nach § 40 (Amtsverschwiegenheit), § 41 (Mitwirkungsverbot) und § 42 (Vertretungsverbot) hingewiesen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. .
Anlage/n:
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