Bürgerinformationssystem
Beschlussvorschlag:ohne
Sachverhalt:Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitz. Vor der Durchführung der Wahl muss die Feststellung getroffen werden, dass für das Wahlverfahren die alte oder die neu entworfene Geschäftsordnung sinngemäß angewandt wird. Die bzw. der Ratsvorsitzende wird gemäß § 61 NKomVG aus der Mitte der Abgeordneten gewählt. Vorschlagsberechtigt sind jedes Ratsmitglied und die im Rat vorhandenen Fraktionen und Gruppen. Die Wahl erfolgt schriftlich. Ist aber nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn kein Ratsmitglied widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen auch nur eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Für die Auszählung der abgegebenen Stimmen sind Stimmzähler zu benennen. Gewählt ist diejenige/derjenige, für die/den die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (mindestens also 18 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt; hier genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nach seiner Wahl übernimmt die/der Ratsvorsitzende von der/dem Altersvorsitzenden den Vorsitz.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||