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Beschlussvorschlag:ohne
Sachverhalt:Nach der Wahl der/des Ratsvorsitzenden schließt sich die Beschlussfassung über die Vertretung an. Nach § 61 Abs. 1 S. 3 NKomVG beschließt der Rat über die Stellvertretung. Der Beschluss kann durch Abstimmung nach § 66 NKomVG oder durch Wahl nach § 67 NKomVG erfolgen. Dabei bestimmt der Rat auch, wie viele Vertreter es geben soll. Werden mehrere Vertreter bestimmt, sollte eine Reihenfolge festgelegt werden, damit im Verhinderungsfall eindeutig ist, wer die Sitzungsleitung übernimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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