Bürgerinformationssystem
Beschlussvorschlag:Ohne
Sachverhalt:Der Rat kann gemäß § 71 NKomVG beratende Ausschüsse bilden.
Die Bildung der Ausschüsse erfordert folgendes Verfahren:
1. Beschluss über die Zahl und Stärke der Ausschüsse 2. Benennung der Mitglieder durch die Fraktionen und Gruppen 3. Benennung der beratenden Mitglieder durch die Fraktionen und Gruppen, auf die im Ausschuss kein Sitz entfallen ist. (Grundmandat) 4. Benennung des Ausschusses der Wahl als beratendes Mitglied durch Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören. (Grundmandat) 5. Feststellungsbeschluss des Rates nach § 71 Abs. 5 NKomVG
Die Fraktionen und Gruppen, denen nach dem Verteilverfahren das Benennungsrecht zusteht, sind bei der Benennung der Ausschussmitglieder nicht auf ihre Fraktion/Gruppe beschränkt. Sie können auch fraktionslose Ratsmitglieder oder Mitglieder anderer Fraktionen vorschlagen.
Die Verteilung der Ausschusssitze erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt. Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder an, so stehen ihr auch mehr als die Hälfte der im Ausschuss zu vergebenden Sitze zu. Der Rat kann jedoch gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG auch einstimmig ein abweichendes Verfahren zur Sitzverteilung beschließen.
Die Inanspruchnahme eines evtl. Grundmandates muss zwingend in der konstituierenden Sitzung erfolgen. Mit dem Feststellungsbeschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG ist die Ausschussbildung abgeschlossen, so dass die nachträgliche Nominierung eines beratenden Mitgliedes mit Grundmandat nicht mehr möglich ist.
In der vergangenen Ratsperiode waren folgende Ausschüsse gebildet:
Name: Ratsmitglieder
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Landwirtschaft 13 Ausschuss für Schule und Bildung 11 Ausschuss für Straßen- und Wege 13 Ausschuss für Sport 9 Hössenausschuss (Werksausschuss) 9 Ausschuss für Familien, Jugend, Senioren, Soziales und Ehrenamt 13 Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Märkte und Mobilität 13 Ausschuss für Feuerwehr, Sicherheit und Ordnung 9 Ausschuss für Haushalt und Finanzen 11 Ausschuss für Kunst und Kultur 9
Für den Ausschuss für Schule und Bildung gelten besondere Rechtsvorschriften. Schulausschuss Nach § 110 des Nds. Schulgesetzes bilden die Schulträger einen oder mehrere Schulausschüsse. Die Schulausschüsse setzen sich aus Mitgliedern des Rates und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen.
2/3 der Mitglieder des Schulausschusses müssen jedoch Ratsmitglieder sein. Dem Schulausschuss müssen mindestens je ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schüler angehören. Die Vertreter der Schulen werden vom Rat nach Vorschlägen der Vertretungsgruppen der Lehrer, der Eltern und der Schüler berufen. Die Vorschläge sind für den Rat bindend. Ein Vorschlag kann also nur dann zurückgewiesen werden, wenn er nicht rechtmäßig zustande gekommen ist.
In der abgelaufenen Wahlperiode hat die Stadt Westerstede folgende Vertreter der Schulen berufen: ein Vertreter der Eltern, ein Vertreter der Lehrkräfte, ein Vertreter der Schüler, ein Vertreter der Schulleiter,
Der § 110 NSchG regelt die Besetzung des Schulausschusses abschließend. Aus diesem Grund können in diesen spezialgesetzlichen Ausschuss keine hinzugewählten Mitglieder nach § 71 Abs. 7 NKomVG berufen werden (z.B. Seniorenbeirat, Jugendbeirat).
Die namentliche Berufung der hinzugewählten Mitglieder des Schulausschusses erfolgt unter TOP 12.
Hössenausschuss Mit der Auflösung des Eigenbetriebs Hössensportzentrum ist keine Bildung eines Werksausschusses mehr erforderlich.
Vorschlag der Gruppe SPD/UWG/GRÜNE/FDP
Herr Kroon hat als Sprecher der Gruppe SPD/UWG/GRÜNE/FDP gebeten, den Ratsmitgliedern die Einrichtung folgender Ausschüsse vorzuschlagen:
Bauausschuss 13 Umwelt- und Klimaausschuss 11 Straßen- und Wegeausschuss 13 Schulausschuss 11 Sportausschuss 11 Kulturausschuss 9 Sozialausschuss 13 Wirtschaftsausschuss 13 Feuerwehrausschuss 9 Haushaltsausschuss 11
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||