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Beschlussvorschlag:Die außerplanmäßige Ausgabe zur Deckung der Kosten des Corona-Testzentrums wird genehmigt.
Sachverhalt:Die Stadt Westerstede musste aufgrund der Corona-Pandemie ein Testzentrum vorhalten. Diese Maßnahme war im Jahr 2020 noch nicht absehbar und konnte daher auch nicht in den Haushalt eingeplant werden. Zwischenzeitlich wurde das Testzentrum wieder geschlossen. Insgesamt wurden für den Betrieb des Testzentrums bisher 325.708,22 € außerplanmäßig ausgegeben, weitere Rechnungen werden jedoch noch erwartet. Von den Kooperationspartnern und den Ammerländer Gemeinden wurden bisher Kosten in Höhe von 266.397,75 € erstattet, allerdings ist auch hier von noch weiteren Erstattungen auszugehen, da den kreisangehörigen Gemeinden weiterhin die anteiligen Kosten der EDV in Rechnung gestellt werden.
Zu den Kosten des Betriebes des Testzentrums gehören unter anderem die Miete des Zeltes, die Beschaffungskosten der Tests und der weiteren Ge- und Verbrauchsgütern sowie die Ausstattung der elektronischen Datenverarbeitung. Die Kosten der EDV werden auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt, während die Kosten für die Corona-Tests größtenteils von den Ärzten und Apothekern erstattet werden.
Derzeit stellt sich das außerplanmäßige Produkt „Testzentrum“ wie folgt dar
Aus der obenstehenden Tabelle ist ersichtlich, dass die bisherigen Kosten des Testzentrums ( 323.972,49 €) zum größten Teil aus den bereits erhaltenen, außerplanmäßigen Erstattungen in Höhe von 266.631,75 € beglichen werden können. Der erwartete Differenzbetrag von 67.944,77 € kann aus noch zur Verfügung stehenden Mitteln des Budgets für Bürgerservice und Ordnung gem. § 117 NKomVG zur Verfügung gestellt werden. Sollten die vorgenannten Mittel widererwartend nicht ausreichend sein, kann der verbleibende Differenzbetrag aus Mehreinnahmen durch Zinserträge gedeckt werden. Hier stehen beim Produkt 61210 noch Mehrerträge von 39.000 € sowie vertraglich zugesicherte Zinsmehreinzahlungen von 26.105,34 € zur Verfügung. Die überplanmäßigen Zinserträge resultieren aus Geldanlagen, die ebenfalls unerwartet getätigt werden konnten und deren Ertrag ebenfalls überplanmäßig ist.
Der Betrieb des Testzentrums war gem. § 117 NKomVG zeitlich und sachlich unabweisbar.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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