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Beschlussvorschlag:Die Stadtkasse Westerstede wird ermächtigt, nicht benötigte liquide Mittel auch kurzfristig mit einer negativen Verzinsung anzulegen. Die Geldanlagen sind dabei sicher anzulegen. Es gilt somit der Grundsatz des geringen Risikos vor Rentabilität.
Sachverhalt:Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sollen nach § 30 S. 1 KomHKVO sicher und ertragsorientiert angelegt werden. Dabei hat die Sicherheit Vorrang vor der Rentabilität.
Aufgrund der andauernden Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) wird ab einem bestimmten Guthaben ein Verwahrentgelt bei den Banken fällig.
Bei der Landessparkasse zu Oldenburg darf max. ein Guthaben in Höhe von 1,5 Mio. € bestehen und darüber hinaus wird ein Verwahrentgelt von 0,50 % p. a. fällig. Das Guthaben bei der Volksbank Westerstede eG darf max. 0,25 Mio. € betragen und darüber hinaus wird ein Verwahrentgelt von 0,50 % p. a. fällig.
Die gesetzliche Einlagensicherung in Höhe von 100.000 € gilt nicht für Einlagen der Kommunen. Hier bleibt nur die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbank und Raiffeisenbank (BVR) und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV). Dies gilt auch für Geldanlagen innerhalb der Europäischen Union (EU), die über entsprechende Sicherungssysteme verfügen. Geldanlagen können daher nicht bei Privatbanken getätigt werden.
Für unterjährige Geldanlagen, die der Sicherungseinrichtung unterliegen, beträgt der Zinssatz derzeit minus 0,40 % bis minus 0,60 % (3-9 Monate). Gesicherte Geldanlagen, die kurzfristig für ein Jahr angelegt werden, werden derzeit mit minus 0,02 % bis minus 0,40 % verzinst. Ähnlich verhält es sich bei Geldanlagen von bis zu zwei Jahren. Hier liegt die Verzinsung derzeit bei minus 0,02 % bis minus 0,37 % und somit unterhalb des Verwahrentgeltes.
Finanzielle Auswirkungen:Finaus
Anlage/n:
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