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Beschlussvorschlag:Der Rat wird gebeten zu entscheiden, ob
Außerdem ist festzustellen, dass zukünftig jährlich ein Verwendungsnachweis in einfacher Form zu erbringen ist.
Sachverhalt:Der Rat der Stadt Westerstede hat in seiner Sitzung am 10.12.2013 zuletzt über die Geschäftskostenpauschale für Fraktionen im Rat der Stadt Westerstede beschlossen.
Laut diesem Ratsbeschluss erhalten die Fraktionen eine Geschäftskostenpauschale i. S. d. § 57 Abs. 3 NKomVG in folgender Höhe:
Grundbetrag: 400 € jährlich Pauschale pro Sitz: 2,50 € monatlich
Laut § 57 Abs. 3 NKomVG kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren. Zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Fraktionen oder Gruppen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Kommune (Öffentlichkeitsarbeit). Die Verwendung der Zuwendung ist in einfacher Form nachzuweisen.
Bei der Stadt Westerstede wurde bisher keine Geschäftskostenpauschale für Gruppen gewährt. Ein Verwendungsnachweis wurde von den Fraktionen bisher nicht erbracht und auch nicht eingefordert.
Die Mittel der Geschäftskostenpauschale können laut Kommentar Blum/Meyer zum NKomVG z.B. verwendet werden für:
Unzulässige Verwendungen (Kommentar Blum/Meyer zum NKomVG):
Laut § 57 Abs. 3 NKomVG ist die Verwendung der Zuwendungen in einfacher Form nachzuweisen. Entsprechend des Kommentars von Thiele zu § 57 NKomVG genügt eine summarische Aufstellung der wesentlichen Ausgabearten, verbunden mit der Versicherung der Fraktions- oder Gruppenvorsitzenden über die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltmittel. Nur bei begründetem Anlass kann eine detaillierte Aufschlüsselung und die Vorlage aller Belege verlangt werden.
Nicht benötigte oder nicht zweckentsprechend verwandte Zuwendungen hat die Fraktion/Gruppe an die Kommune zurückzuzahlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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