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Beschlussvorschlag:Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W8 zur Sicherung des Bebauungsplanverfahres wird aufgrund des § 16 BauGB sowie der §§ 10 und 58 NKomVG in der jeweils zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Sachverhalt:Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll während des Zeitraums der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W8 die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben der künftigen Bebauungspläne entgegenstehen würden, verhindert werden. Das Ziel des Bebauungsplanes kann der Beschlussvorlage Nr. 21/1163 zum Aufstellungsbeschluss entnommen werden. Das Bedürfnis nach dieser befristeten Sicherung der Bauleitplanung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erarbeitung und Aufstellung des Bebauungsplanes wegen der Komplexität einige Zeit benötigt.
Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses besteht die Möglichkeit, Bauvorhaben, die den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen nicht entsprechen, nach § 15 BauGB auf Antrag zurückzustellen bzw. vorläufig zu untersagen. Über den Antrag entscheidet die Baugenehmigungsbehörde.
Eine Veränderungssperre geht einen Schritt weiter und hat grundsätzlich die Wirkung einer generellen Bausperre und stellt insofern Bauvorhaben vorab und ohne weiteres Handeln der Stadt als unzulässig dar. So dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Sonstige erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Durch die Veränderungssperre werden jedoch z.B. der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes nicht tangiert. Darüber hinaus werden auch genehmigungsfreie tatsächliche Veränderungen nicht verhindert, soweit sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben (Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten).
Des Weiteren werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht erfasst: • Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und mit deren Ausführung hätte begonnen werden dürfen. Die Baugenehmigung bzw. der Vorbescheid versehen das Vorhaben mit einer Art „Bestandsschutz“. • Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben, von denen die Stadt Kenntnis hat und mit denen vor dem Erlass der Veränderungssperre hätte begonnen werden können. • Die Fortführung bisheriger Nutzungen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von der Veränderungssperre dann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Westerstede.
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre regelt § 17 BauGB. Danach tritt eine Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr ist möglich. Dabei ist die zweite Verlängerung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. wesentliche Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes).
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, soweit das Bauleitplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist oder nach Ablauf von vier Jahren.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W8.
Es wird gebeten, die Veränderungssperre nach § 16 Absatz 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:
Es fallen lediglich die Kosten der Veröffentlichung der Satzung an.
Anlage/n:Veränderungssperre Satzungstext (nachgereicht 27.01.2022) Veränderungsperre Anlage (Geltungsbereich) (nachgereicht 27.01.2022)
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