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Vorlage - 22/1290  

 
 
Betreff: Friedhofswesen in der Stadt Westerstede - Umgang mit geänderten Bestattungskulturen und -wünschen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Leitung Dezernat I Bearbeiter/-in: Hinrichs, Hilke
Beratungsfolge:
Kulturausschusses
22.11.2022 
Sitzung des Kulturausschusses (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Vor der Kulturausschusssitzung wird Herr Gerriet Ohmstede, ehrenamtlicher Vorsitzender des Friedhofausschusses der ev.luth. Kirchengemeinde Westerstede, über den Friedhof Am Esch führen und dort die jetzt bereits vorhandenen unterschiedlichen Bestattungsangebote vorstellen.

 

Das Friedhofswesen ist eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft, die von der Kommune im Rahmen der Daseinsfürsorge zu erfüllen ist. Im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung kann sich die Kommune nur dafür entscheiden, keinen eigenen Friedhof anzulegen und zu erhalten, wenn und soweit anderweitig (Nachbargemeinde oder bestehender kirchlicher Friedhof) die vom Gesetz geforderten Bestattungsmöglichkeiten vorhanden sind.

 

In dieser glücklichen Lage ist die Stadt Westerstede. Historisch bedingt liegen unsere Friedhöfe in der Hand der Kirchen und in den Dörfern von ehrenamtlichen Trägern. Im Ort Westerstede selbst übernimmt die Ev.-luth. Kirchengemeinde Westerstede die Aufgabe der Unterhaltung und Pflege des Friedhofes. Sollte diese zentrale Begräbnisstätte wegfallen, wäre die Stadt Westerstede aufgrund ihrer Größe verpflichtet, einen allgemeinen Friedhof zu unterhalten.

 

Neben diesem großen Friedhof gibt es noch einige kleinere, wo andere Glaubensrichtungen die Trägerschaft übernommen haben, z.B. der Friedhof der baptistischen Gemeinde in Felde. In Halsbek-Eggeloge, Ocholt-Howiek und Ihorst-Ihausen werden zudem Friedhöfe schon seit langer Zeit von selbständigen Vereinen getragen.

 

Gem. § 13 BestattG können nur Gemeinden oder verschiedene Religions- oder Glaubensgemeinschaften die Trägerschaft eines Friedhofes übernehmen. Diese können jedoch die ihnen obliegenden Aufgaben, insb. die Errichtung und den Betrieb an Dritte übertragen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird hierdurch jedoch nicht berührt. Dies bedeutet, dass der Friedhofsträger für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich bleibt, d.h. er muss sicherstellen, seine Trägerrechte und –pflichten ggf. auch gegenüber Dritten durchsetzen zu können.

 

2006 wurde das BestattG grundlegend überarbeitet. Nach der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 S. 1 BestattG haben Vereine als Träger eines Friedhofes Bestandschutz, wenn die Trägerschaft bereits vor 2006 bestanden hat. Dies ist bei unseren Vereinsfriedhöfen Halsbek-Eggeloge, Ocholt-Howiek und Ihorst-Ihausen der Fall.

 

Aufgrund des außerordentlichen Engagements ist es diesen Vereinen schon seit vielen Jahrzehnten gelungen, diese Friedhöfe so wirtschaftlich zu führen, dass sich laufende Ausgaben und Einnahmen decken. Für Investitionen u.ä. können sie eine Förderung nach den Richtlinien der Stadt Westerstede über die Gewährung von Zuschüssen für

Investitionen und Unterhaltungsmaßnahmen auf Friedhöfen beantragen.

 

Alle unsere Friedhöfe, sowohl der große kirchlich betriebene wie auch die kleinen vereinsgeführten Friedhöfe bemühen sich regelmäßig um eine laufende Attraktivierung der Begräbnisstätten. Ziel dieser Bemühungen ist zum einen natürlich der Wunsch, den Bedürfnissen der Friedhofsnutzer/Vereinsmitgliedern gerecht zu werden, zum anderen aber auch konkurrenzfähig zu den zunehmenden anderweitigen Bestattungsformen zu bleiben. Als Beispiel sind hier die mit Leader-Mitteln geförderten Baumpflanzungen auf dem Waldfriedhof in Ocholt-Howiek zu nennen. Derartige Bemühungen gibt es aber auch auf den anderen Vereinsfriedhöfen und auf dem Friedhof Am Esch.

 

Ziel der Stadt Westerstede muss es sein, die jetzigen Friedhofsbetreiber in ihren Bemühungen zu unterstützen, um auch zukünftig diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen zu müssen. Denn trotz der anderen Bestattungsmöglichkeiten ist das Vorhalten eines Friedhofes gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 2 Abs. 4 BestattG sind Friedhöfe alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.

 

Darüber hinaus ist es natürlich schon immer die Philosophie der Stadt gewesen, die Vereine in der Wahrnehmung gesellschaftlicher und gemeinschaftlicher Aufgaben zu unterstützen.

 

In den letzten Kulturausschusssitzungen ist bereits mehrfach der Wunsch nach muslimischen Bestattungsmöglichkeiten geäußert worden. Herr Ohmstede hat sich mit dieser Thematik beschäftigt und dazu auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Einschätzung des Oberkirchenrates eingeholt. Generell besteht durchaus der Wunsch allen Menschen in Westerstede, die Möglichkeit der letzten Ruhe zu bieten. Allerdings gilt es dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Eine rechtliche Ausarbeitung dazu wurde vom Oberkirchenrat Anfang des Jahres verfasst, die als Anlage beigefügt ist. Ebenfalls beigefügt ist ein Praxisbeispiel aus Hannover. Demnach sind Fragestellungen der ewigen Ruhe und der Bestattung im Leichentuch, genauso zu klären wie die Ausrichtung des Kopfes gen Mekka statt in der christlichen Ost-West-Richtung sowie die Form der Grabpflege. Letztere beiden Punkte lassen sich für einen abgeschlossenen Bereich ggf. realisieren. Die Bestattungsform müsste mit dem Landkreis abgestimmt werden. Herr Ohmstede wird auf diese Möglichkeiten bei der Bereisung und auch im Zuge der Beratung dieses Tagesordnungspunktes eingehen.

 

Auch alternative Angebote zur Vermeidung von Grabpflege, wie die Urnengräber in einer Blumenwiese, das Kolumbarium in der Friedhofskapelle, oder auch das Thema anonyme Gräber werden bei der Besichtigung und in der Sitzung vorgestellt.

 

Ziel ist es, einen Überblick über die in Westerstede bestehenden Angebote zu verschaffen und über das Friedhofswesen in Westerstede zu informieren.

 

Potenzielle Betreiber von u.U. geplanten Ruheforsten oder Friedwäldern wurden bei formlosen Anfragen bislang dahingehend beraten, dass nach dem Bestattungsgesetz eine Trägerschaft der Kommune oder einer Kirche zwingend vorgeschrieben ist und in Westerstede die Friedhöfe traditionell in kirchlicher oder aufgrund der Übergangsregelung in vereinsgeführter Hand liegen.

 

An dieser Praxis sollte aus den o.g. Gründen nichts geändert werden, weil man die Friedhofsvereine und auch unseren Friedhof vor Ort dadurch sehr schwächen würde. Die Betreiber kommen nach unserer Einschätzung wirtschaftlich gerade so zurecht.

 

Die Übernahme der Trägerschaft für einen Ruheforst wurde im Übrigen von der Kirche, auf die dann verwiesen wurde, aus Sorge vor der wirtschaftlichen Konkurrenz abgelehnt.


Anlage/n:

§ 16 § 21 Muslimische Bestattungen - Stand 25.02.2022

Das-muslimische-Gräberfeld-auf-dem-Stadtfriedhof-Stöcken

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 § 16 § 21 Muslimische Bestattungen - Stand 25.02.2022 (523 KB)      
Anlage 2 2 Das-muslimische-Gräberfeld-auf-dem-Stadtfriedhof-Stöcken (83 KB)