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Vorlage - 23/1537  

 
 
Betreff: Änderung der Anlagen A und B der Satzung der Stadt Westerstede zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke -dezentrale Abwasserbeseitigung-
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Leitung Dezernat II Bearbeiter/-in: Busch, Rico
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss
19.09.2023 
Sitzung des Haushaltsausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss
Rat der Stadt Westerstede Entscheidung
10.10.2023 
Sitzung des Rates der Stadt Westerstede (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Änderung der Anlagen A und B der Satzung der Stadt Westerstede zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke wird beschlossen.


Sachverhalt:

Die Anlage A der vorgenannten Satzung enthält alle Grundstücke, die dauerhaft nicht an die Kanalisation angeschlossen werden sollen. Die Anlage B enthält die Grundstücke, die befristet vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind und mittelfristig an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden sollen.

 

Die Änderung der Anlagen ist erforderlich, da einige Grundstücke in den Straßen Feldkampstraße, Sexmähen und Am Nesterhorn an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden müssen (Anlage A-> Anlage B).

 

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ammerlands hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich die in der Anlage aufgeführten Grundstücke im unmittelbarer Nähe zu den Trinkwasserförderbrunnen des Wasserwerks Westerstede und damit im künftigen Trinkwasserschutzgebiet, Schutzzone II, befinden. Ebenso wurden die Grundstückseigentümer darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit Inkrafttreten einer Schutzgebietsverordnung Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen grundsätzlich verboten und nur noch ausnahmsweise bei Einhaltung der höheren Ablaufklasse H (Hygienisierung/Entkeimung) möglich sei.

 

Die Einleitungserlaubnisse der Kläranlagen sind in diesem Bereich ausgelaufen bzw. laufen zeitnah aus. Sowohl aus Sicht des Gewässer- u. Trinkwasserschutzeses als auch aus Sicht der Wirtschaftlichkeit der Anlagenbetreiber ist es geboten, die Grundstücke künftig an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen.

 

Die in der Anlage aufgeführten Grundstücke sind demnach mit Wirkung zum 01.01.2024 aus der Anlage A zu entfernen und in der Anlage B der im Tenor genannten Satzung zu übernehmen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderung Anlagen A u. B (168 KB)