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Beschlussvorschlag:Die anliegende Hebesatzsatzung der Stadt Westerstede wird beschlossen. Sachverhalt:Das Grundsteuerrecht ist mit Wirkung ab dem Jahr 2025 in wesentlichen Grundzügen reformiert worden. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Hebesätze für die Zeit ab dem 01.01.2025 neu festgesetzt werden. Üblicherweise werden die Hebesätze in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Hebesätze für die Grundsteuer können für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festgesetzt werden (§ 7 Abs. 3 NGrStG i.V. m. § 25 Abs. 2 GrStG). Grundsätzlich endet der Hauptveranlagungszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Durch die Grundsteuerreform ist dies der 01.01.2025. Damit endet auch die Festsetzung der bisherigen Hebesätze. Um die Jahresabgabenbescheide einschließlich der Grundsteuer wie gewohnt versenden zu können, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Grundsteuerhebesatz festgesetzt sein. Das Inkrafttreten der Haushaltssatzung könnte für diesen Zweck zu spät erfolgen. Des Weiteren könnte eine Hebesatzsatzung bis zum 30.06. eines Jahres bei Bedarf geändert werden, ohne dass hierdurch eine Pflicht für eine Nachtragshaushaltssatzung erfolgt. Die Aufnahme des Hebesatzes für die Gewerbesteuer in die Hebesatzsatzung dient der einheitlichen Handhabung. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer soll unverändert 340 % betragen.
Das ab 2025 geltende neue Grundsteuerrecht machte eine Neubewertung des gesamten Grundbesitzes erforderlich. Für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) erfolgte die Bewertung weiterhin nach dem Bundesmodell. Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) hat sich Niedersachsen dafür entschieden, das wertbasierte Bewertungsverfahren des Bundes durch ein eigenes „Flächen-Lage-Modell“ zu ersetzen.
Für die Grundsteuer B ist entsprechend des § 7 NGrStG ein aufwandsneutraler Hebesatz zu ermitteln. Entsprechend der anliegenden Berechnung beziffert sich der aufkommensneutrale Hebesatz auf 264,14 %. Eine gleichlautende Verpflichtung liegt für die Grundsteuer A nicht vor, würde sich jedoch auf 565,82 % (siehe Anlage) belaufen.
Da sich die Flächenanteile durch die Neubewertung stark von der Grundsteuer A zur Grundsteuer B verschoben haben, liegt hier ein Ungleichgewicht vor, sodass die Hebesätze für die Grundsteuer A und B einheitlich festgesetzt werden sollen. Der einheitliche, aufwandsneutrale Hebesatz läge derzeit bei 279,70 %, siehe Anlage.
Da bislang noch nicht alle Messbeträge des Finanzamtes vorliegen wird vorgeschlagen den Hebesatz für die Grundsteuer A sowie die Grundsteuer B auf 280 % festzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen:Aufgrund der Aufwandsneutralität erfolgen keine finanziellen Auswirkungen. Anlage/n:
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