Bürgerinformationssystem
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Beschlussvorschlag:Der § 6 Abs. 1 Buchstabe f der Hauptsatzung der Stadt Westerstede ist wie folgt anzupassen: „(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 85 (1) Nr. 7 NKomVG gehören insbesondere folgende Aufgaben: (f) die Vergabe von Aufträgen und Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 50.000 Euro netto im Rahmen der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Bei Vergaben über 20.000 Euro netto hat die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister dem Verwaltungsausschuss zu berichten. Sachverhalt:Zuständigkeitsregelungen für die Zuschlagserteilung (§ 6 Abs. 1 Buchstabe f der Hauptsatzung der Stadt Westerstede)
Bei jeglichen Beschaffungsvorgängen der Stadt Westerstede sind die diversen Vergabebestimmungen der EU, des Bundes sowie des Landes zu berücksichtigen.
Um den Anforderungen der Gesetzgeber zu genügen sowie die Beschäftigten der Stadt Westerstede bei der Auftragsvergabe zu unterstützen, wurde zum 01.08.2022 eine Dienstanweisung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Bauaufträgen erlassen. Diese Dienstanweisung regelt u. a. die innerbehördlichen Zuständigkeiten, die – wie im Vergabewesen üblich – vom Auftragswert abhängen.
Die Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO) wurde Ende Mai 2025 aus Gründen des Bürokratieabbaus und zur Verfahrensbeschleunigung geändert. So ist u. a. die Wertgrenze zwischen Direktaufträgen und den Verhandlungsgaben bzw. beschränkten Ausschreibungsverfahren von 1.000 Euro netto auf 20.000 Euro netto erhöht worden und auch die Wertgrenzen zur öffentlichen Ausschreibung weiter nach oben festgesetzt worden. Diese Wertgrenzen können der Übersicht über die Zuständigkeiten für die Auftrags- bzw. Zuschlagserteilung ab 01.01.2026 entnommen werden.
Um die genannte Verfahrensbeschleunigung nun tatsächlich zu erreichen, ist es erforderlich, auch die intern festgelegten Grenzen für die Vergabeentscheidungen entsprechend anzupassen und die Entscheidungskompetenzen zu erweitern. Dafür müsste sowohl die Dienstanweisung Vergabe als auch, bezogen auf die obere Grenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Hauptsatzung geändert werden. Bislang musste für Auftragsvergaben im Rahmen des vom Rat über den Haushaltsplan vorgegebenen Budgets ab 30.000 Euro der Beschluss des Verwaltungsausschusses eingeholt werden.
Mit der hier in Rede stehenden Erweiterung der Entscheidungskompetenz für die Zuschlagserteilung von Aufträgen durch den Bürgermeister von 30.000 Euro netto auf 50.000 Euro netto, sind Aufträge, insbesondere in der Gebäudebewirtschaftung für Renovierungen und Reparaturen, zügiger abzuwickeln. Die mit der Änderung der Wertgrenzenverordnung beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung würde sich somit unmittelbar auswirken.
Durch die Dienstanweisung wird die Herstellung des Wettbewerbes und die Einhaltung der Vergabevorschriften sichergestellt. Zur Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips ist außerdem ab einem Auftragswert von 20.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen, ab 50.000 Euro netto für Bauleistungen, die zentrale Vergabestelle zu beteiligen, welche in der neuen Fassung der Dienstanweisung für diese Vergabeverfahren auch als zuständige Stelle festgelegt werden soll (Die Neufassung befindet sich derzeit in Bearbeitung und soll zum 01.01.2026 erlassen werden).
Unabhängig von der Hauptsatzung kann der Bürgermeister darüber hinaus im Einzelfall bei einer besonderen Auftragserteilung oder speziellen Rahmenbedingungen zudem entscheiden, dem Verwaltungsausschuss auch Vergaben mit Auftragssummen unterhalb von 50.000 Euro netto zur Entscheidung vorzulegen.
Da die Wertgrenze für Direktvergaben für Aufträge von Liefer- und Dienstleistungen sowie für Bauleistungen auf 20.000 € netto erhöht wurde, soll analog auch die Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsausschuss auf diese Summe angepasst werden (vorher: ab 15.000 Euro netto). Damit sind dann alle Vergabeverfahren über Aufträge von Liefer- und Dienstleistungen umfasst, welche durch die zentrale Vergabestelle begleitet werden.
Durch die genannten Änderungen ist die Hauptsatzung der Stadt Westerstede entsprechend anzupassen. Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist gem. § 12 Abs. 2 NKomVG die Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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