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Beschlussvorschlag:Die anliegende Neufassung der Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird beschlossen. Sachverhalt:Derzeit ist die 14. Änderung der Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung die angewandte Rechtsgrundlage. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, soll nun eine Neufassung der Satzung beschlossen werden. Im Gegensatz zu den vorherigen Änderungen, die weitestgehend nur die Gebührenhöhe betroffen haben, sollen in diesem Fall auch einige Paragraphen angepasst werden. Eine Übersicht der Änderungen ist als Anlage beigefügt. Neben sprachlichen Anpassungen und Erläuterungen von einzelnen Begriffen wird insbesondere der § 3 Abs. 5 geändert. Dieser behandelt das Thema Absetzzähler (Zwischenzähler für die Gartenbewässerung u.ä.). Im Gebiet der Stadt Westerstede gibt es derzeit rd. 1.800 aktive Absetzzähler. Entsprechend der aktuell gültigen Satzung werden diese nur berücksichtigt, wenn sie den Vorgaben des Eichgesetzes entsprechen (§ 3 Abs. 3). Leider wird diese Regelung seit Jahren nicht berücksichtigt. In dem neu gefassten Abs. 5 wird die Handhabung von Zwischenzählern konkretisiert. Dies soll Anlass sein, dass künftig nur noch Absetzzähler berücksichtigt werden, die dem Eichgesetz entsprechen. Das hat zur Folge, dass ältere Absetzzähler ausgetauscht oder nachgeeicht werden müssen. Alte, ungeeichte Absetzzähler führen regelmäßig zu erheblichem Verwaltungsaufwand, da oftmals Falschmessungen erfolgen. Die Erfassung von neuen Absetzzählern, oder die Datenaktualisierung aufgrund von Nacheichungen führt wiederum zu einer gesonderten Verwaltungstätigkeit, die durch die Erhebung einer Genehmigungsgebühr in Höhe von 25,00 € gem. der Verwaltungskostensatzung vom Verursacher zu bezahlen ist. Im Rahmen des Gebührenrechts sollen entstandene Kosten demjenigen in Rechnung gestellt werden, der zu der Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Diese Gebühr führt zu einer Verringerung der Schmutzwassergebühr. Die zusätzliche Gebühr fällt pro Haushalt maximal alle sechs Jahre an. Der Einbau von Absetzzählern darf nur durch eine qualifizierte Fachfirma erfolgen, dies ergibt sich aus § 12 AVBWasserV. Eine weitere Regelung ist, dass mobile Absetzzähler nicht zugelassen werden, um Fehlmengen zu vermeiden. Bereits in der aktuellen Satzung ist geregelt, wann Ablesewerte von Absetzzählern bei der Stadt einzureichen sind. Werden Zählerstände verspätet abgegeben, führt dies wiederum zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und auch zu der Erstellung zusätzlicher Bescheide. Es wird daher aufgenommen, dass für die Berücksichtigung von Absetzzählerständen, die erst nach dem 28.02. des auf den Bemessungszeitraum folgenden Jahres eingereicht werden, eine Sonderbearbeitungsgebühr von 25,00 € erhoben wird. Auch hier werden die entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt und der allgemeine Gebührenhaushalt entlastet. In anderen Satzungen werden zu spät abgegebene Zählerstände nicht mehr berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass etwa 500 Absetzzähler im Jahr 2026 eingebaut / erneuert und etwa 200 Ablesewerte verspätet eingereicht werden. Die dadurch zu erhebenden Gebühren wirken sich, wie der anliegenden Gebührenkalkulation zu entnehmen ist, positiv auf die Abwassergebühr aus.
Die letzte Anpassung der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (§ 4) erfolgte zum 01.01.2023. Trotz der Anpassung haben die Gebühren nicht ausgereicht, um die angefallenen Kosten zu decken. Aufgrund des Rückkaufs der Kläranlage zum 01.01.2025 wurde, um die Entwicklung abzuwarten, bisher keine Änderung an der Gebührensatzung vorgenommen. Das Jahr 2025 ist noch nicht abgeschlossen, aber es zeichnet sich ab, dass mit einem Gebührenüberschuss von rd. 210.000 € gerechnet werden kann. In den vergangenen Jahren hat sich leider eine dauerhafte Unterdeckung abgezeichnet, sodass es für die nächsten drei Jahre gilt, ein Defizit von 939.912,22 € auszugleichen. Unter Berücksichtigung des erwarteten Gebührenüberschusses im Jahr 2025, sowie unter Berücksichtigung der oben dargestellten, neuen Gebühren sowie der Entlastung des Gebührenhaushaltes durch Fremdanlieferungen wäre eine Gebühr von 2,93 € anstelle der bisherigen 2,90 € festzusetzen. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Haushaltsjahres und der eventuell steigenden Abwassermenge, resultierend aus weniger aktiven Absetzzählern, sollte die Gebühr von 2,90 € vorerst beibehalten werden. Ohne die in den Vorjahren entstandenen Defizite hätte die Abwassergebühr auf mindestens 2,73 € reduziert werden können, während die derzeitige Gebühr im Rahmen des bisherigen Betreibervertrages zu erheblichen Unterdeckungen geführt hat und bei Weiterführung zu einer Gebührenerhöhung um mindestens 30 Cent. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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