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Beschlussvorschlag:Die Produkte 53710 – Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen 53810 – Zentrale Schmutzwasserbeseitigung 54530 – Straßenreinigung (Gebührenhaushalt) und 54540 – Reinigung der Fußgängerzone (Gebührenhaushalt)
werden ab dem Haushaltsjahr 2018 nicht mehr als wesentliche Produkte geführt.
Sachverhalt:Entsprechend § 4 Abs. 7 der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) werden in jedem Teilhaushalt die wesentlichen Produkte beschrieben. Ebenso sollen die geplanten Maßnahmen und Kennzeichen zur Erreichung der Zielsetzung bestimmt werden. Die Wesentlichkeit der Produkte ist durch den Rat festzulegen und soll entsprechend des Beschlusses im Ausschuss für Haushalt und Finanzen vom 29.05.2017 überarbeitet werden.
Bisher wurden die Gebührenhaushalte „Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen“, „Zentrale Schmutzwasserbeseitigung“, „Straßenreinigung“ und „Reinigung der Fußgängerzone“ als wesentliche Produkte geführt.
Die Wesentlichkeit von Produkten hängt von den Schwerpunkten für die Entwicklung der Kommune ab.
Bei den genannten Produkten handelt es sich aus Sicht der Verwaltung nicht mehr um wesentliche Produkte im Sinne des § 4 Abs. 7 KomHKVO und sollten daher nicht mehr als solche geführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:keine
Anlage/n:
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