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Vorlage - 17/0048  

 
 
Betreff: Überarbeitung der Straßenreinigung; Sachstandsbericht
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Busch, Rico
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss Vorberatung
29.05.2017 
Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

In der letzten Sitzung des Haushaltsausschusses wurde sich darauf verständigt, dass der Bereich der Straßenreinigung überarbeitet werden solle. In der Sitzung wird über den Sachstand berichtet. Des Weiteren soll das Meinungsbild des Fachausschusses eingeholt werden, um unnötige Differenzen in der neuen Satzung zu vermeiden.

 

Diese Überarbeitung gliederte sich in verschiedene Abschnitte:

  1. Überarbeitung der satzungsrechtlichen Bestimmungen
  2. Raum und Ausmaß der maschinellen Straßenreinigung im Ortskern von Westerstede
  3. Überarbeitung hinsichtlich Gesetzesänderungen; Gemeindeanteil und Behandlung von Hinterliegergrundstücken.

 

 

Zu 1.

Die neue Straßenreinigungssatzung ist noch nicht ausgearbeitet. In der Sitzung werden anhand von Lageplänen die neuen Straßenreinigungsbereiche erläutert.

Zu 2.

Die Fußgängerzone wird durch das Baubetriebsamt gereinigt. In den Jahren 1999 und 2000 war die Reinigung der Fußgängerzone an ein Unternehmen vergeben worden. Dem Unternehmen wurde dann aber kurzfristig nach Übernahme zum nächstmöglichen Termin gekündigt worden, weil die Reinigung nicht zufriedenstellend erfolgte.

Die Straßen, die maschinell von der Fa. ALBA im Ortskern von Westerstede gereinigt werden, werden in der Sitzung anhand eines Lageplans aufgezeigt.

Seit Beginn der Reinigung (1975) wurden keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Bereichs vorgenommen. Eine ebenfalls vom Rat der Stadt Westerstede in 1998 erfolgte Überprüfung ergab seinerzeit keinen Änderungsbedarf.

Der Bereich, der maschinell gereinigt wird, wird ebenfalls in der Sitzung anhand eines Lageplans präsentiert.

Auch zum jetzigen Zeitpunkt wird kein Änderungsbedarf gesehen. Feinheiten bei einzelnen Straßenabschnitten wurden mit der Reinigungsfirma Anfang März d. J. geklärt.

Es gäbe 3 Straßen, die praktisch reine Anliegerstraßen sind (Am Lerchenfeld, Am Melmenkamp und In der Baumschule). Diese 3 Straßen passen nicht ins Schema der übrigen gereinigten Straßen und könnten theoretisch von der maschinellen Straßenreinigung ausgenommen werden. Die Anlieger zahlen die festgesetzten Gebühren und im Hinblick auf die jahrzehntelang praktizierte Vorgehensweise sollten die Straßen weiterhin im Bereich der maschinellen Straßenreinigung verbleiben.

 

Zu 3.

a)      Gemeindeanteil der Kosten der Straßenreinigung

Die Stadt Westerstede hat den nicht umlagefähigen Teil der Kosten der maschinellen Straßenreinigung zu tragen. Bislang wurde hier ein Prozentsatz angesetzt. Der jahrzehntelang praktizierte Prozentsatz lag stets bei 25 %. Die Stadt Westerstede hatte diesen Prozentsatz bereits auf 30 % für die maschinelle Straßenreinigung angehoben.

Für den Bereich der Reinigung der Fußgängerzone gab es von Anfang an konkrete Berechnungen, die den Gemeindeanteil auf 75 % festlegten.

Aktuell gibt es eine Änderung des § 52 Nds. Straßengesetz (NStrG), welche ab dem 01.01.2017 in Kraft tritt. Es wird nunmehr ein Prozentsatz von 25 % fixiert.

Dieser Prozentsatz sollte auch in die neue Gebührenkalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die maschinelle Straßenreinigung (Fa. Alba) in Ansatz gebracht werden. Dies hat zur Folge, dass sich die Straßenreinigungsgebühren für die Anlieger geringfügig erhöhen.

 

b)      Berücksichtigung von Hinterliegergrundstücken

Nach Rechtsprechung sind die Hinterliegergrundstücke in der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Entweder werden sie mit Gebühren belastet oder der entsprechende Anteil wird dem Gemeindeanteil zugeschlagen wird.

Es ist unbestritten, dass die Hinterliegergrundstücke von der maschinellen Straßenreinigung ebenfalls profitieren, weshalb auf den ersten Blick eine entsprechende Veranlagung auch zu erfolgen hat.

In Westerstede wurden die Hinterliegergrundstücke bis 1997veranlagt, ab 1998 wurden sie aus der Gebührenveranlagung herausgenommen – eben weil die seinerzeitigen satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gerichtsfest gewesen wären.

Auch heute ist die Behandlung der Hinterliegergrundstücke sehr kompliziert, welches in der Praxis eine teils ungerechte Veranlagung zur Folge hätte, würde eine Veranlagung nach der geltenden Rechtsprechung erfolgen.

Als Beispiel wird während der Sitzung der Bereich der Hinterbebauung an der Straße „Am Röttgen“ gezeigt, wo es schwer werden würde, die Veranlagung den Gebührenschuldnern nahe zu bringen.

Bei den heranzuziehenden Hinterliegergrundstücken muss es sich um sogenannte „Buchgrundstücke“ handeln. Dieser Begriff bedeutet, dass jeweilige Grundstück muss ein eigenes Grundbuchblatt haben bzw. im Grundbuchblatt eine gesonderte Nummerierung aufweisen. Bei der Überprüfung aller in Frage kommenden Grundstücke konnte festgestellt haben, dass diese Voraussetzung nicht überall erfüllt ist. 

Es existieren zum jetzigen Zeitpunkt 166 Hinterliegergrundstücke, wovon wir jedoch lediglich 118 Grundstücke mit Gebühren belasten könnten. Die restlichen 48 Grundstücke sind keine eigenen Buchgrundstücke. Grob gesagt würde 1/3 nicht mit Gebühren belastet werden können, obwohl sie in der Realität genauso Hinterliegergrundstücke darstellen wie die formal erforderlichen eigenen Buchgrundstücke.

Insgesamt werden 793 Grundstücke mit Straßenreinigungsgebühren belastet (reine Anlieger). Bei Veranlagung der Hinterliegergrundstücke würden ca. 2.360 m mehr Frontmeter abgerechnet werden können, ca. 8 % mehr Straßenfrontmeter.

Jedoch gibt es offensichtliche Ungleichbehandlungen gleichartiger Grundstücke und die Gebühr wird nach Absetzung ab 1998 wieder neu festgesetzt, was nach Ansicht der Verwaltung bei den Abgabeschuldnern zu Unmut führen könnte.

Die Gebühren würden für alle betroffenen Grundstückseigentümer wegen der Berücksichtigung der Hinterliegergrundstücke geringfügig sinken, was durch die Verringerung des Gemeindeanteils von 30 % auf 25 % in etwa wieder aufgefangen wird, so dass es voraussichtlich in Summe keine große Gebührenveränderung nach oben oder unten geben wird. Die Straßenreinigungsgebühr beziffert sich auf 1,05 € je Frontmeter.

Verwaltungsseitig wird empfohlen, die Aufwendungen für die Hinterliegergrundstücke dem kommunalen Eigenanteil zuzuordnen.

 

 

 


Anlage/n:

 

 

 

Stammbaum:
17/0048   Überarbeitung der Straßenreinigung; Sachstandsbericht   Amt für Finanzen   Informationsvorlage
17/0048-01   Verzicht auf Anpassung der Straßenreinigungsgebühren   Amt für Finanzen   Beschlussvorlage